A N Z E I G E

Der Thread für juristische Spitzfindigkeiten und Rechtsfragen aller Art #2

  • Halbwissen:


    Heilig Abend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Daher könntet ihr dort auch regulär arbeiten.


    Die Frage ist dann, ob in eurem Arbeitsvertrag die Abteilung fest drin steht. Sonst könntet ihr an dem Tag ja auch woanders eingesetzt werden.
    Auf der anderen Seite gibt es Betriebsurlaub. So wurde bei uns z.B. die Firma geschlossen, weil Betriebsausflug war. Die, die nicht mitfahren wollten, mussten an dem Tag Urlaub nehmen. Oder dieses Jahr zwischen Weihnachten und Neujahr. 2 Arbeitstage, da ist der Betrieb geschlossen. Bis zu einem gewissen Teil können diese Betriebsferien festgelegt werden.


    Wie es sich mit Gewohnheitsrecht etc auskennt, kann ich nicht sagen, möchte ich aber auch noch ins Spiel bringen.

  • A N Z E I G E
  • Ja, Heiligabend und Silvester sind Werktage. Bei meinem alten Arbeitgeber mussten wir an diesen Tagen Urlaub nehmen, sogar jeweils einen ganzen Tag. Bei meinem Arbeitgeber davor war es wie bei euch, jeweils einen halben Tag. Bei meinem derzeitigen Arbeitgeber bekommen wir so frei. Es kommt hier also immer ganz auf die Regelung im Betrieb selber an.

  • Ein Arbeitskollege von mir möchte gerne aus dem Vertrag in seinem Fitnessstudio rauskommen. Wie wir alle wissen, klappt sowas ja nicht einfach so ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist, aber bei ihm stellt sich nun folgende Situation dar: Das Gym bekommt einen neuen Besitzer und heißt auch künftig anders. Die Verträge sollen jedoch alle bestehen bleiben, am Preiskonstrukt wird nichts verändert. Hat er aber nicht trotzdem das Recht auf einen neuen Vertrag durch den geänderten Namen und Besitzer und könnte diesen dann quasi nicht unterschreiben und so aus dem Vertrag kommen? Ein weiteres Argument wäre zudem, dass ihm lt. Vertrag ein Solarium zusteht, welches es mittlerweile aber nicht mehr gibt in dem Gym.

  • Für unsere Verkehrsexperten:
    Ich stand an einer Ampel, vor mir ein Auto. Ampel wurde grün, beide los. Die Fahrbahn wurde zweispurig, der Vordermann fuhr mit 35 in der 50er Zone. Hab mich entschlossen rechts zu überholen. Als ich neben ihr bin gibt sie Vollgas. Hab mich dann provozieren lassen und auch drauf gedrückt. War dann halt weit über 50, müsste sie auch gewesen sein. War dann irgendwann an ihr vorbei. An der nächsten Ampel machte sie ein Bild von meinem Auto und zeigte mir den Daumen nach oben.


    Was kann denn da jetzt passieren?

  • Was soll ein Foto denn beweisen? Außerdem ist es m.W. auch als Fahrer eines an der Ampel stehenden Autos nicht erlaubt, mit dem Handy zu hantieren.
    Abgesehen davon sollte man sich auch nicht provozieren lassen im Straßenverkehr. Dafür ist die Kombi aus tonnenschweren Maschinen, Geschwindigkeit und anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu kritisch. Wenn ich jetzt den Oberlehrer raushängen lassen würde, würde ich von Verkehrsreife oder so sprechen.

    Einmal editiert, zuletzt von Unregistriert ()

  • Zitat

    Original geschrieben von Erik Jendrisek:
    Hat nichts mit Oberlehrer zu tun, steht dir zu und ich hab aus der Sache gelernt. Führt zu nichts.


    Falls da was kommt einfach mit 'ner Gegenanzeige drohen wg. des von Jarvis Cocker angesprochenen Handys am Steuer, Fotografieren von Personen ohne Erlaubnis (auch noch im Auto, was ja so gesehen ein Eindringen in die Privatsphäre bedeutet) sowie Behinderung des Verkehrsflusses durch zu langsames Fahren. ;)

  • Ich war am vergangenen Wochenende in einem Ferienhaus und hatte zuvor 100? Kaution überlassen. Es fand keine direkte Übergabe der Wohnung statt, da man einfach die Schlüssel liegenlassen und die Haustür zuziehen sollte.
    Nun wurde ich gestern informiert, dass durch ausgelaufene Cola (wurde von uns erst am nächsten Tag bemerkt) Schäden an den Schränken entstanden sei. Außerdem seien die Handtücher (haben zwei zum Aufwischen genutzt) nicht mehr zu reinigen und auch aufgrund des erhöhten Aufwandes bei der Endreinigung, sei die Kaution kostendeckend. Ich erhalte also keine Kaution zurück.


    Ist das rechtens?
    Die Frage habe ich mir vorher nie gestellt, aber im Prinzip können sie mir sonstwas erzählen und schlussendlich immer die Kaution einbehalten.
    Die Handtücher sind Kochwäsche, die Länge der Reinigung kann immer variieren (werden ja bei kurzer Reinigung auch kein Geld zurückerstatten) und welcher Schaden an den Schubladen entstanden sein soll, ist auch unklar.

  • Zitat

    Original geschrieben von Erik Jendrisek:
    Für unsere Verkehrsexperten:
    Ich stand an einer Ampel, vor mir ein Auto. Ampel wurde grün, beide los. Die Fahrbahn wurde zweispurig, der Vordermann fuhr mit 35 in der 50er Zone. Hab mich entschlossen rechts zu überholen. Als ich neben ihr bin gibt sie Vollgas. Hab mich dann provozieren lassen und auch drauf gedrückt. War dann halt weit über 50, müsste sie auch gewesen sein. War dann irgendwann an ihr vorbei. An der nächsten Ampel machte sie ein Bild von meinem Auto und zeigte mir den Daumen nach oben.


    Was kann denn da jetzt passieren?


    Innerorts oder außerorts? Außerorts 100 EUR und 1 Punkt fürs Überholen. (Im Worst Case Anordnung einer MPU.) Dazu noch der Geschwindigkeitsverstoß, der aber schwierig nachweisbar ist.



    Zitat

    Original geschrieben von Viva_la_BadAss:
    Ich war am vergangenen Wochenende in einem Ferienhaus und hatte zuvor 100? Kaution überlassen. Es fand keine direkte Übergabe der Wohnung statt, da man einfach die Schlüssel liegenlassen und die Haustür zuziehen sollte.
    Nun wurde ich gestern informiert, dass durch ausgelaufene Cola (wurde von uns erst am nächsten Tag bemerkt) Schäden an den Schränken entstanden sei. Außerdem seien die Handtücher (haben zwei zum Aufwischen genutzt) nicht mehr zu reinigen und auch aufgrund des erhöhten Aufwandes bei der Endreinigung, sei die Kaution kostendeckend. Ich erhalte also keine Kaution zurück.


    Ist das rechtens?
    Die Frage habe ich mir vorher nie gestellt, aber im Prinzip können sie mir sonstwas erzählen und schlussendlich immer die Kaution einbehalten.
    Die Handtücher sind Kochwäsche, die Länge der Reinigung kann immer variieren (werden ja bei kurzer Reinigung auch kein Geld zurückerstatten) und welcher Schaden an den Schubladen entstanden sein soll, ist auch unklar.


    Berechtigt ist das Einbehalten einer Mietkaution dann, wenn der Vermieter am Ende einen Anspruch gegen den Mieter in mindestens dieser Höhe hat. In dem Fall einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 100 EUR.


    Insofern würde ich als erstes mal nachfragen, wie sich sein Schadensersatzanspruch denn zusammensetzt und berechnet. Ich kann nicht sagen, jo, hab da bisschen was, da bisschen was, das sind so grob 100 Euro, gib mir mal bitte 100 Euro. Das kann man machen, wenn der Gegner dem zustimmt und mit dieser Überschlagsrechnung einverstanden ist, aber nicht deshalb, weil es da 100 Euro vom Mieter gibt, auf die ich jederzeit zugreifen kann. Selbst wenn der Schaden 99,99 EUR beträgt, müsste ich den einen Cent Kaution noch zurückbezahlen. Umgekehrt wenn der Schaden 100,01 EUR beträgt, kann ich neben dem einbehalten der Kaution noch den einen Cent vom Mieter verlangen.


    Insofern ist es eine Risikoabwägung, sich gegen die Einbehaltung der Kaution zu wenden. Es kann ja auch sein, dass der Schadensersatzanspruch tatsächlich höher ist als die Kaution, der Vermieter sich aber um Ärger zu vermeiden, mit der Kautionshöhe zufrieden gibt. Grundsätzlich aber sollte man als Mieter schon darauf bestehen, dass der Schadensersatzanspruch vom Vermieter genau ausgeführt wird, wenn man nicht gerade selbst vermutet, dass der Schaden höher ist als die Kautionssumme.


    In dem Fall so abstrakt, ohne das Schadensbild zu kennen, ist es natürlich schwierig einzuschätzen, ob der Anspruch berechtigt ist oder nicht. Hier werden ja 3 Schadenspositionen genannt:


    1. Schäden an den Schränken:
    Das können natürlich theoretisch locker 100 Euro oder mehr sein. Da musst du halt wissen, inwiefern da Schäden realistisch sind. Also wo ist die Cola ausgelaufen, wie viel, wie lang lag sie da, wie sah es nach dem Aufwischen auf, was waren das für Schränke, etc.
    2. Schäden an den Handtüchern:
    Also dass man Cola gar nicht mehr rauskriegt, ist eigentlich eher unwahrscheinlich. Was aber natürlich sein kann, ist das eingestrocknete Cola durch normales Waschen nicht rausgeht, womit man sie dann speziell reinigen lassen müsste. Diese zusätzlichen Kosten müsstest du auf jeden Fall übernehmen. Und es kann natürlich sein, dass, je nachdem wie teuer die Handtücher sind, ein neues Handtücher weniger kostet als die Reinigung. In dem Fall musst du stattdessen auch die Kosten für neue Handtücher übernehmen.
    3. Mehraufwand bei der Endreinigung:
    Grundsätzlich kann man einen Mehraufwand durchaus in Rechnung stellen. V.a. dann, wenn das so in den AGB vereinbart ist, was meistens der Fall ist. Aber auch der muss natürlich im Einzelfall berechnet werden. Beispiel Cola-Fleck: Auf dem Fliesenboden dürfte das kein nennenswerter Mehraufwand sein. Der Boden muss sowieso im Rahmen der normalen Reinigung gewischt werden. Wenn man da dann mit dem Mopp zwei mal öfter drüber muss, ist das noch kein Mehraufwand, den mal wirklich berechnen kann und selbst wenn man ihn berechnet, reden wir hier bei 30 Sekunden Mehraufwand von einem Cent-Betrag. Bei einem Cola-Fleck auf dem Teppichboden dagegen ist natürlich ein nennenswerter Mehraufwand für die Entfernung vorhanden, der mit der normalen Reinigung, bei der man den Boden nur saugen würde, nicht vorhanden ist. Auch wenn Cola in irgendwelche Schubladen läuft, ist das natürlich ein Mehraufwand. Bei den Schränken kann sich das mit dem Schadensersatz für die Schränke aufrechnen. Ich kann natürlich nicht eine neue Schublade berechnen und gleichzeitig die Reinigung der alten. Ganz generell gilt für die Reinigung auch: Es muss ein konkreter Mehraufwand sein, der entsprechend auch berechnet werden muss.


    Für Reinigungsmehraufwand und Handtücher sollten normalerweise keine 100 Euro anfallen. Für Schäden an Schränken ist das aber natürlich möglich. Wie gesagt, ich würde zumindest mal nachfragen, wie sich der Schaden zusammensetzt und berechnet.

  • Hallo allerseits,


    ich habe folgende Frage an euch:


    Ich habe in meiner Firma eine Rufbereitschaft von insgesamt einer Woche. Diese habe ich abwechselnd immer mal alle paar Wochen. In dieser Zeit erhalte ich ein Bereitschaftshandy, wenn dieses klingelt, muss ich ggf. dann zur Arbeit fahren und eine Tätigkeit erledigen. Dies geschieht allerdings zu 95% der Zeit nicht.


    Allerdings darf ich mich nur im Umkreis von 100km aufhalten und muss nun mal abruf bereit sein, falls etwas sein sollte.


    Ich erhalte am Jahresende einen niedrigen Betrag hierfür. Ich kann also in dieser Zeit nichts trinken, bin natürlich immer ein wenig angespannt, weil es ja doch mal klingeln könnte und ich mag es auch einfach nicht, weil ich einfach mMn zu wenig erhalte, egal ob es klingelt oder nicht.


    Gibt es da eine Faustregel, ein Gesetz, in dem sowas geregelt ist, wie viel man dafür zu erhalten hat? Ich weiß, dass bei einem Anruf ich los muss und das als Arbeitszeit gerechnet wird, aber es schränkt mich ja gewissermaßen auch ausserhalb dieses Falles doch schon ein.

  • A N Z E I G E
  • Wenn dann in einem Tarifvertrag. Ansonsten gibt es eigentlich keine großen Einschränkungen. Rufbereitschaft gilt arbeitsrechtlich grundsätzlich nicht als Arbeitszeit (wenn nicht ein besonders schneller Arbeitseinsatz gefordert ist).

  • Kurze Frage.
    Ich habe nen verstopften Abfluss. Habe mir heute einen Rohrreiniger kommen lassen und mich schon gewundert, dass der in einem ganz normalen Auto kam.
    Dann hat er mir die Kosten gezeigt und das wären dann 200 Euro gewesen und das hätte er auch sofort nach der Arbeit gewollt. So viel hab ich aber nicht da. Dann meinte er dass er nichts machen kann und trotzdem die 75 Euro Storno Gebühr haben möchte. Das habe ich aber auch nicht da, da auf der Homepage stand man könne bequem per Rechnung zahlen.
    Jetzt ist er beleidigt wieder abgezogen und meinte ich bekomme Post von ihnen.


    Ist das der normale Ablauf bei ner Rohrreinigung? Oder wollte der mich verarschen und ich kann da irgendwie dagegen vorgehen?

  • Grundsätzlich kann ein Handwerker nur dann eine sofortige Barzahlung verlangen, wenn das so vorher vereinbart ist. Und so oder so muss der Kunde erstmal abnehmen und eine ordentliche Rechnung kriegen, die er prüfen kann. Wenn der Handwerker kommt und vor Aufnahme der Arbeit noch eine sofortige Barzahlung vereinbaren will, stellt sich eigentlich nur die Frage, ob er trotzdem tätig werden muss, auch wenn der Kunde das ablehnt und er nicht ohne diese Bedingung arbeiten möchte. Also ob schon vorher ein Vertrag vereinbart wurde. Auch mögliche Schadensersatzansprüche stellen sich, wenn dann nur gegenüber ihm. (Z.B. wenn noch kein Vertrag zu Stande kam wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung, da er vorher schon hätte sagen müssen, dass er nur unter besonderen Vertragsbedingungen arbeitet, womit der dem Kunden dann ermöglicht hätte, früher einen anderen Handwerker zu holen.) Keinenfalls aber kann der Handwerker in diesem Szenario vom Kunden etwas verlangen, sei es die Anfahrt oder eine Stornierungsgebühr. Wenn jemand tatsächlich nur unter der Bedingung der sofortigen Barzahlung arbeiten will (was zwar unüblich, aber rechtlich möglich ist), dann muss er das bei der Kontaktaufnahme klarstellen, bevor er zum Kunden fährt oder den Auftrag annimmt. Es reicht entsprechend auch regelmäßig nicht aus, das in die AGB zu schreiben. Denn die können erst dann wirksam werden, wenn sie der Kunde kennt und sie wirksam einbezogen wurden. Viele derartige Klauseln sind zudem unwirksam (wenn sie z.B. generell für alle Fälle sofortige Barzahlung festlegen, ohne Ausnahmetatbestände einzubeziehen. Im speziellen Fall scheidet das ohnehin aus, da man nicht auf der Homepage schreiben kann, eine Zahlung per Rechnung wäre möglich, dann aber in die AGB, das nur eine sofortige Barzahlung gilt.


    Es gibt zwei Möglichkeiten: Es wurde bereits am Telefon ein wirksamer Vertrag geschlossen. In dem Fall wäre der Handwerker verpflichtet, die Arbeit zu erledigen, auch wenn der Kunde sich auf seinen Vertragsänderungswunsch vorort nicht einlässt. Dann verweigert er ohne rechtlichen Grund die Leistung mit entsprechenden Konsequenzen wie Schadensersatz. Oder zweite Möglichkeit: Am Telefon wurde noch kein Vertrag geschlossen. Dann wurden sich die Parteien einfach bei der eigentlichen Vertragsverhandlung nicht einig. Dann gibt es keinen Vertrag und entsprechend auch erstmal keine vertraglichen Verpflichtung (wie z.B. Stornierungsgebühr oder Anfahrt). In Betracht kommt noch ein Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Die kann theoretisch auch den Kunden treffen. In dem Fall, wo der Handwerker aber vorort eine besondere Vertragsklausel reinverhandeln will, macht sich aber auch allenfalls der Handwerker schadensersatzpflichtig.


    Also so oder so: Wenn jemand in einem solchen Fall irgendwie Geld verlangen kann, dann nur der Kunde vom Handwerker und nicht umgekehrt.

  • Danke erstmal.
    Also muss ich mir keine großen Sorgen machen? Ich hatte am Telefon schon gefragt was es denn ungefähr kosten soll und die Dame konnte es mir nicht sagen, dass sich der Handwerker das erst angucken muss.
    Der wusste anscheinend auch direkt nach 30 Sekunden um was es geht und meinte das Hauptrohr in der Küche ist verstopft und deswegen läuft auch im Bad am Waschbecken das Wasser nicht ab. Er wollte also den Siphon in der Küche abmontieren und mit der Spirale rein.
    Dann habe ich ihn gefragt was für Kosten auf mich zukommen und er meinte das spricht er jetzt mit mir durch. Er wollte dann einen Stundenlohn von 99,99 € und für die Arbeit selbst nochmal dasselbe.
    Das war mir aber wie gesagt zuviel und ich hatte das auch gar nicht da. Dann meinte er dass er wieder geht aber 75 Euro Storno Gebühr nehmen muss. Hatte ich aber auch wie gesagt nicht da, und selbst wenn hätte ich ihm das wohl nicht gezahlt.
    Also ist im Grunde ja kein Vertrag zustande gekommen oder? Wenn ich jetzt Post mit der 75 Euro Forderung bekomme, was mache ich dann am besten?

  • Du beschreibst die Situation jetzt nochmal ein bisschen anders. Es ist hier schon entscheidend, was genau der Grund war, warum es letztlich nicht zu der Leistung kam. Der Fall, dass du sagst, du willst die Leistung nicht, weil sie dir zu teuer ist, ist ein komplett anderer, als der Fall, dass er sagt, er will die Leistung nicht ausführen, weil er auf sofortige Barzahlung besteht. Im ersten Fall ist es grob gesagt deine Schuld, dass es nicht dazu kommt (jedenfalls dann, wenn der Preis nicht objektiv deutlich zu teuer ist), im zweiten Fall ist es die Schuld des Handwerkers. Das ist also wirklich ganz entscheidend.


    Wenn du die Reperatur am Ende nicht willst, weil sie dir zu teuer ist, dann kann der Handwerker im Regelfall trotzdem die Anfahrt berechnen. Denn mit der warst du ja auch einverstanden. Ebenfalls kann er Arbeitszeit für die Begutachtung des Schadens verlangen. Was er aber regelmäßig nicht verlangen kann ist eine pauschale Stornierungsgebühr. Eine solche kann nur vertraglich vereinbart werden, auch in AGB. Wenn du aber nur anrufst, hast du im Normalfall noch keine AGB gesehen. Sofern du nicht vorort dann noch AGB zustimmst oder mindestens darauf hingewiesen wirst, dass es welche gibt, sind die AGB zu dem Zeitpunkt noch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. D.h. auch eine dort festgelegte Stornierungsgebühr gilt noch nicht. Der Handwerker kann also nur bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachte Leistungen in Rechnung stellen, also v.a. die Anfahrt.


    Den anderen Fall, der Handwerker weigert sich zu arbeiten, wenn du nicht einer sofortigen Barzahlung zustimmst, haben wir ja schon besprochen. In dem Fall kann der Handwerker auch keine Anfahrt berechnen, auch wenn sie ja tatsächlich erbracht wurde. Denn schließlich hast du dieser Anfahrt ja nur zugestimmt unter der Bedingung, dass er dann auch die Leistung erbringt. Wenn er die dann unberechtigterweise verweigert, kann er auch nicht die zugehörige Anfahrt berechnen.


    Das muss man jetzt anhand der Gesamtumstände bewerten, in welchem der Fälle wir uns befinden. Wenn wir uns im zweiten Fall befinden, dann brauchst du gar nix bezahlen. Bei Fall 1 kommt es darauf an. Eine Stornierungsgebühr musst du nur dann bezahlen, wenn du ihr auch ausdrücklich zugestimmt hast (also wenn du mindestens Kenntnis von AGB hattest, in denen das steht). Aber du müsstest erbrachte Teilleistungen wie die Anfahrt bezahlen. Dir steht es aber frei im Nachhinein eine Stornierungspauschale noch zu akzeptieren. Wenn die Firma also 75 Euro Stornierungspauschale verlangt, kannst du selbst entscheiden, ob du das bezahlen willst und akzeptierst oder ob du eine Rechnung über die tatsächlich erbrachten Teilleistungen verlangst. Das ist eine rein wirtschaftliche Entscheidung. Wenn die Anfahrt allein schon 75 kostet, ist es eventuell ratsamer gleich die Pauschale zu akzeptieren, bevor dann noch mehr dazu kommt und du am Ende bei einer korrekten Rechnung über die Teilleistungen teurer kommst.
    Ausnahmen kann es geben. Wenn es kein Notdiensteinsatz war, sondern ein regulärer Handwerkertermin kommt z.B. ein Widerrufsrecht in Betracht. Wenn der Preis objektiv deutlich zu hoch war, kommt Wucher in Betracht und damit dass du berechtigterweise wegen des Preises ablehnen durftest. Das sind viele Faktoren. Und in dem Fall würde sich dann vielleicht ein Gang zum Anwalt empfehlen.

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