A N Z E I G E

Der Thread für juristische Spitzfindigkeiten + Rechtsfragen aller Art

  • Hab auch mal ne Frage, Zwecks Arbeitsrecht in der Ausbildung.


    Und zwar gehts darum das ich ne normale 40 Std Woche im Einzelhandel habe ( Montag - Freitag ) und normalerweise zusätzlich jeden 2 Samstag ( 8 Std ) arbeiten muss, dafür hab ich aber 25 Urlaubstage im Jahr.
    Nun musste ich aber im Dezember 3 Samstage arbeiten und diesen Januar nun auch schonwieder 3 Samstage.


    Ich hab im Endeffekt nix davon, keine Überstunden, kein Freien Tag unter der Woche und auch nicht mehr Geld...


    Nun meine Frage: Ist das überhaupt Rechtens? Ich mein nächsten Monat steh ich auch wieder mit 2 Samstagen im Dienstplan drin. Sollte ich dann nicht wenigstens für Februar und März nur jeweils einmal im Monat Samstags müssen um die vorherigen Monate ausgleichen zu können? Fühl mich langsam aber sicher ausgebeutet.


    Danke für jede hilfreiche antwort

  • A N Z E I G E
  • Nun, da sind zunächst ein paar Dinge zu klären:
    1. In den Wochen, in denen du Samstags arbeitest, hast du da mehr als 40 Stunden oder auch nur 40 Stunden, halt gleichmässiger verteilt?
    2. Was steht genau in deinem Vertrag zu I.) Wochenarbeitsstunden, II) Wochenendarbeit/Samstage, III) Überstunden?
    3. Habt ihr einen Betriebsrat oder nicht?


    Generell ist es im Einzelhandel nicht unüblich auch Samstags zu arbeiten. Wenn das also in deinem Vertrag steht, dann ist das durchaus zulässig. Ist ja ein regulärer Werktag. Die Frage ist halt, ob dadurch Überstunden entstehen, wenn du von Mo-Fr schon 40 Stunden abgeleistet hast und die Samstagsstunden noch dazu kommen. Wieviele Überstunden dadurch entstehen und ob das eventuell in der Folgewoche verrechnet wird [also dass du in der Samstags-Woche 44 Stunden arbeitest und die Woche drauf nur 36.


    Generell gilt schonmal: Auszubildende dürfen nur im absoluten Notfall [Arbeitskräftemangel zählt nicht als Notfall] Überstunden machen.


    Wenn in deinem Vertrag aber steht, dass du Samstags arbeiten musst und eine 40 Stunden Arbeitswoche hast - und diese 40 Stunden nicht überschritten werden - dann ist das auch völlig korrekt, wie das abläuft. Da kannst du dich auch nicht beschweren, schließlich wusstest du das ja bereits vorher und hast den Vertrag trotzdem unterzeichnet. Die Anzahl deiner Urlaubstage ist auch völlig korrekt für eine 6 Tage Woche berechnet [bei 5-Tage-Woche sind nämlich nur 20 Tage die Mindestanzahl, ]

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  • Update zu meiner Bußgeldgeschichte:


    Ich hatte sofort zurückgeschrieben, dass der Zeitpunkt nicht stimmen kann, da ich dort nachweislich arbeiten war und ich dafür auch Zeugen habe.
    Heute kam dann ein Schreiben zurück, dass sie auf die Richtigkeit der Zeit bestehen. Haben jetzt auch statt 1 Foto ein halbes Daumenkino an Fotos mitgeschickt.


    Mittlerweile hab ich auch den Ausdruck meiner Logzeiten hier (schön mit Stempel und Unterschrift meiner Firma) und die Erlaubnis von 2 Arbeitskollegen, diese als Zeugen zu benennen, hab ich auch.
    Was wäre jetzt mein nächster Schritt?
    Ich würde jetzt nächste Woche mit dem Büro (die Direktdurchwahl hab ich ja auf dem Schreiben) telefonieren, denen den Sachverhalt erklären und notfalls einen Termin machen, um denen meine Beweise zu zeigen.
    Oder wäre es besser, das Ganze schon jetzt über einen Anwalt laufen zu lassen?

  • Du brauchst wohl auch noch ein Alibi für dein Auto, sonst kommen die dir damit, dass jemand anderes zu diesem Zeitpunkt das Auto gefahren hätte und wollen dir ein Fahrtenbuch aufbrummen ;)
    Anwalt würde ich mir an der Stelle noch nicht nehmen, wenn du klar belegen kannst, dass diese Angaben nicht stimmen. Der kostet schließlich auch sein Geld.

  • Zitat

    Original geschrieben von Wishmaster:
    Oder wäre es besser, das Ganze schon jetzt über einen Anwalt laufen zu lassen?


    Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, spricht nichts dagegen. Ansonsten musst du selbst für dich entscheiden, ob du überhaupt einen Anwalt brauchst. Du hast ja schon Widerspruch eingelegt. Du solltest auf dem entsprechenden Anhörungsbogen (da gibt/gab es ein Feld dafür) oder anderweitig schriftlich deine Beweismittel benennen. Dazu zählen auch die Zeugen. Gegenüber der Behörde solltest du betonen, dass du nicht weißt, zu welchem Zeitpunkt du die Ordnungswidrigkeit begangen haben sollst (wenn z.B. klar ersichtlich ist, dass die Sommer-/Winterzeit angegeben ist, reicht das nicht aus). Es ist ja nur ein rein formeller Mangel. Da kannst du durchaus darauf bestehen, dass der berichtigt wird. Aber entscheidend, ob du letztlich zahlen musst ist, ob für dich klar ist, was dir vorgeworfen wird.


    Welche Uhrzeit wird dir denn vorgeworfen und zu welcher ist es wohl tatsächlich passiert (sofern der Vorwurf stimmt)?



    Der Punkt ist: Die Behörde kann den Fehler jederzeit noch korrigieren. Wenn die kurz vor einem möglichen Prozess noch daherkommen und sagen: War doch um 7:12 Uhr, dann ist der formelle Fehler soweit geheilt. D.h. du musst zahlen. Und wenn du dann schon Ausgaben an einen Anwalt hast, wird es schwierig, die zurückzukriegen. Wohl nicht in der Sache. Wenn sie dir sagen, sie bestehen darauf, dass das die richtige Zeit war und es war nicht die richtige Zeit, darfst du dir auch einen Anwalt nehmen. Aber du musst die Anwaltsgebühren dann wieder separat einklagen und hast damit zumindest neuen Ärger (auch wenn das dann auch der Anwalt macht, dann aber erstmal neue Auslagen).



    Ich kann dir da nicht allgemein zu etwas raten. Wie gesagt, die Behörde kann den Fehler noch korrigieren und wenn sie das tut, musst du zahlen. Wenn sich die Behörde natürlich stur stellt und auf eine nachweislich falschen Tatzeit besteht und da einen Irrtum ausschließt, hast du sogar gute Chancen ohne Strafe davon zu kommen. Das kommt dann eben noch drauf an, wie ersichtlich es für dich ist, wann das ganze tatsächlich war. Wenn es ersichtlich ist, dann läuft es wahrscheinlich darauf hinaus, dass man sich bei Gericht auf Zahlung des ursprünglichen Betrags einigt und der Irrtum eben doch noch eingeräumt wird. Wenn es nicht ersichtlich ist, hast du wie gesagt gute Chancen auf einen Freispruch.


    Die Frage ist dann eben, ob es sich da lohnt einen Anwalt einzuschalten, wenn du bei Korrektur am Ende doch zahlen musst. Der Anwalt hat natürlich durchaus zusätzliche Möglichkeiten, das Messergebnis anzuzweifeln und im Prozess kann er auch ein mögliches Vergleichsangebot wohl besser einschätzen. Andererseits solange es nur um die Uhrzeit geht, kannst du das auch gut selbst machen. Solange du bei deinem Punkt bleibst: Zu der Uhrzeit, kann das nicht gewesen sein und du brauchst die korrekte Uhrzeit, da du ansonsten nicht weißt, wann das gewesen sein soll - brauchst du eigentlich nicht mehr zu machen als das.


    Oder du sagst gleich: Wenn ich am Ende vielleicht sowieso zahlen muss, ist es mir den Aufwand nicht wert, lass ich's.


    Das sind die 3 Möglichkeiten: Anwalt, selbst oder gar nicht. Ich persönlich würd's auf jeden Fall durchziehen und da auch vor Gericht gehen. Und wenn die tatsächlich sagen: Wir bestehen drauf, das war genau um diese Zeit, dann ergibr sich daraus eben sogar eine gute Chance, gar nicht zahlen zu müssen. Aber wie gesagt: Das würde ich nicht pauschal raten und du musst selber wissen, ob dir das den Aufwand wert ist. Ich weiß ja auch nicht um welche Summe es geht.

  • Also an dem Tag, an dem mir das vorgeworfen wird war ich zu 100% nicht einmal auch nur eine Sekunde auf der Autobahn (das kann ich so sicher sagen, da ich abends nach der Arbeit auf ein Konzert war und weder für den Heimweg von der Arbeit noch für den Weg zum Konzert musste ich eine Autobahn benutzen). Also spielt da die Zeit keine Rolle. Hinzu kommt, dass das ein Abschnitt der A2 ist, den ich äußert selten fahre. Mir fällt da in dem fraglichen Monat einzig ein Tag ein, und das wäre 11 Tage vorher gewesen.
    Es geht übrigens um die selbe Anlage, die Magath letztes Jahr erwischt hat und wofür er diese Woche verurteilt wurde ^^


    Ich werde da einfach Montag mal anrufen und dann mal gucken, was man mir sagt. Notfalls bin ich da mit meinen Beweisen noch am gleichen Tag im Büro ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Uli Hoeneß:
    Habe auch mal wieder eine Frage.


    Eine Internetseite ist in Deutschland gesperrt (worden ;) ) Nun gibt es aber gewisse Hilfsmittel, wie man diese Sperre umgehen kann. Ist das erlaubt?


    Bin mir nicht 100%-ig sicher, aber insofern die Nutzung der gesperrten Seite nicht mit anderen unerlaubten Handlungen in Verbindung steht (z.B. illegale Downloads) sehe ich da kein Problem. Insbesondere dann nicht, wenn die Sperrung nicht von Vater Staat ausgeht, sondern z.B. vom Provider.

  • A N Z E I G E
  • Ok, dann werde ich wohl doch etwas präziser. Da chip.de sogar Werbung dafür macht, scheint es mir auch legal zu sein: Vor einigen Tagen wurde Grooveshark ja durch die GEMA in Deutschland gesperrt. Es gibt nun eben ein AddON für Firefox und Google Chrome, welches diese Sperre mit Hilfe eines Proxy/ausländische IP umgeht. Konnte/kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass des erlaubt ist.

  • Folgendes:
    Ich muss für unsere Übungsfirma (ein fiktives Unternehmen/Schulfach in der Schule) einen Webshop erstellen. Produktbilder kann ich schlecht von Google nehmen, da diese in der Regel urheberrechtlich geschützt sind.


    Könnte ich in ein Möbelhaus gehen, Fotos von Betten (als Beispiel) machen und diese dann verwenden?

  • Zitat

    Original geschrieben von Uli Hoeneß:
    Vor einigen Tagen wurde Grooveshark ja durch die GEMA in Deutschland gesperrt.


    Nein. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die im Auftrag der Künstler deren Rechte wahrnimmt und Lizenzen an Nutzer vergibt. Die GEMA kann nix sperren, die GEMA hat noch nie was gesperrt, die GEMA wird nie was sperren. Keine Videos bei YouTube und schon gar nicht ganze Seiten. Die GEMA kann noch nicht mal eine Lizenz verweigern, sondern muss sie jedem einräumen, der sie haben will. Das mal vorweg.



    Zur eigentlichen Frage: Letztlich ist das juristisch noch nicht geklärt. In Betracht kommt § 202a StGB, in dem es heißt: "Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


    Ob die Geo-IP-Sperre eine Zugangssicherung im Sinne dieser Norm ist, ist aber fraglich. Ich bin der Meinung, dass § 202 a StGB hier nicht einschlägig ist, aber das ist umstritten und es gibt noch keine Gerichtsentscheidungen dazu.


    Im konkreten Zusammenhang könnte man auch an einen Kopierschutz im Sinne des Urhebergesetzes denken. Einen Kopierschutz darf ich nicht umgehen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wie leicht er zu umgehen ist (Kopiergeschützte CDs sind ja teilweise mit normalen Brenn-Programmen zu umgehen). Auch das ist umstritten und nicht entschieden. M.E. ist auch das nicht zutreffend.


    Ich persönlich würde insgesamt zu dem Ergebnis kommen, dass eine Umgehung von Geo-IP-Sperren mittels eines Proxy-Servers nicht illegal ist.



    Die Frage die sich darüber hinaus stellt, ist ob unabhängig von der IP-Sperre die Nutzung der Seite legal ist. Das ist die bekannte Frage, ob Streaming eine (unerlaubte) Vervielfältigung ist oder nicht. Weiterhin umstritten, erste Tendenzen aber Richtung Bejahung.


    Die nächste Frage ist dann, ob Grooveshark ein "offensichtlich rechtswidriges" Angebot ist. Denn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit schließt das Recht auf Privatkopie aus. Es gibt ja mit Simfy, Napster, bald Spotify, etc. durchaus legale Angebote in dem Bereich. Da ist es für den User teilweise nicht leicht zu erkennen, dass Grooveshark da das schwarze Schaf ist. Von daher würde ich sagen, dass Grooveshark zwar illegal ist, aber nicht so offensichtlich illegal, dass es das Recht auf Privatkopie ausschließt.


    Mit der IP-Sperre in Zusammenhang muss man sicherlich neu überlegen, ob man als Nutzer nicht mittlerweile darauf kommen kann, dass es illegal ist.



    Jede Frage einzeln entschieden, würde ich zum Ergebnis kommen, dass die Nutzung unter Umgehung der IP-Sperre nicht illegal ist. Das hängt aber an mindestens 4 Fragen, deren Beantwortung bisher nicht klar ist. Von daher würde ich dennoch auf jeden Fall zu einer der legalen Alternativen raten.

  • Zitat

    Original geschrieben von il Mostro:
    Folgendes:
    Ich muss für unsere Übungsfirma (ein fiktives Unternehmen/Schulfach in der Schule) einen Webshop erstellen. Produktbilder kann ich schlecht von Google nehmen, da diese in der Regel urheberrechtlich geschützt sind.


    Könnte ich in ein Möbelhaus gehen, Fotos von Betten (als Beispiel) machen und diese dann verwenden?



    Möbel sind in den allerwenigsten Fällen urheberrechtlich geschützt. Das müssen dann wirklich ganz besondere künstlerische Dinge sein. Wenn sie das wären ginge das nicht, weil auch ein Bild eine Vervielfältigung ist und die Vervielfältigung von etwas, der Genehmigung des Urhebers bedarf. Aber im normalen Möbelhaus wirst du praktisch kaum urheberrechtlich geschützte Möbel finden.


    Die Möbel sind häufig als Geschmacksmuster geschützt, so dass man sie nicht nachbauen darf. Das betrifft aber dann die bildliche Vervielfältigung nicht.


    D.h. kurz gesagt, du darfst die Bilder verwenden. Das Abgebildetete ist in 99,9% der Fälle nicht (urheberrechtlich) geschützt, womit nur der Photograph (also du) Rechte daran hat.

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