A N Z E I G E

Der Thread für juristische Spitzfindigkeiten + Rechtsfragen aller Art

  • Ich beschäftige mich aktuell mit dem sogenannten "Taschengeldparagraphen" §110 BGB und würde mit seiner Hilfe gerne folgendes Problem lösen:


    Eine 15-Jährige geht zu einem Maler (wie man sie vom Montmartre kennt) und lässt sich portraitieren, was sie am Ende 50€ kosten soll. Ihr Taschengeld beträgt monatlich 20€. Die Eltern finden das Bild aber nicht toll und wollen es daher zurückgeben. Geht das so einfach?


    Laut §110 BGB ist das Mädchen geschäftsfähig, da sie ihr Taschengeld zum Kauf des Bildes einsetzt. Andererseits soll der §110 BGB als "Heranführen an die volle Geschäftsfähigkeit" verstanden werden. Zudem kann der Maler kaum nachweisen, ob sich das Mädchen die 50€ überhaupt leisten kann.
    Wie verfährt man also in diesem Fall?


    edit: Ich möchte auch gleich eine Frage aus dem Alltag nachschieben: Ich gebe ein Gerät zur Reparatur, welches laut Händler bis zum 20.01. abholbereit sein soll. Am 20.01. ist es aber noch nicht fertig,sodass ich am 22.01. noch einmal vorbeikommen muss. Kann ich in dem Fall Anreisekosten geltend machen?

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  • Die Tochter ist mit 15 in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt, es gelten besondere rechtliche Bedingungen. Ihre Willenserklärungen hängen zunächst immer von der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter, in der Regel also der ihrer Eltern, ab. Da das Geschäft mit einer Gegenforderung auf Werklohn verbunden ist (etwas anderes wäre es z. B. bei einer Schenkung), bleibt es auch zustimmungsbedürftig (§ 107 BGB).


    Die Eltern haben in das Rechtsgeschäft über die Anfertigung des Portraits zwischen Tochter und Maler vorab nicht eingewilligt. Ob es also wirksam war, hängt nun noch von ihrer nachträglichen Genehmigung ab (§ 108 BGB). Diese wird hier aber nicht erteilt.


    Nach dem sog. "Taschengeldparagraph" (§) 110 BGB kann der Minderjährige mit seinem Taschengeld zunächst einmal machen, was er will. Wie weit das gehen darf, hängt schlicht gesagt davon ab, wie viel Taschengeld zur Verfügung gestellt wird (RG 74, 235). So macht es eben rechtlich einen Unterschied, ob ich meinem Kind etwa 5 EUR in die Hand drücke und sage, es soll eben beim Bäcker ein Brot kaufen und es käme stattdessen mit vier Bonbon-Packungen heim, oder ich ihm 5 EUR Taschengeld gebe und es das Gleiche macht. Da die Eltern hier das Taschengeld als solches überlassen haben und insbesondere das Rechtsgeschäft beiderseits erfüllt ist, sich dabei auch im Rahmen des Vernünftigen hält (im Gegensatz etwa zum Kauf einer Pistole), kommt es auf die Einwilligung der Eltern nicht mehr an. Sie darf das Portrait behalten, der Maler seinen Fuffi.


    Um die weitere Frage zu beantworten, mag man sich kümmern.

  • Zitat

    Original geschrieben von Viva_la_BadAss:
    Ich möchte auch gleich eine Frage aus dem Alltag nachschieben: Ich gebe ein Gerät zur Reparatur, welches laut Händler bis zum 20.01. abholbereit sein soll. Am 20.01. ist es aber noch nicht fertig,sodass ich am 22.01. noch einmal vorbeikommen muss. Kann ich in dem Fall Anreisekosten geltend machen?


    Da macht es eine Unterschied, ob das Gerät aufgrund eines (anfänglichen) Mangels in Reparatur war, aufgrund einer Garantie oder einfach so. Im Falle eines Mangels ganz klar. Die Lieferung einer mangelhaften Sache ist eine Vertragsverletzung. Sämtlicher Schaden, der dir aus einer Vertragsverletzung entsteht, muss der Verkäufer bezahlen. Darunter fallen natürlich auch Aufwendungen die du im Rahmen der Reparatur machst, wie eben das Gerät zum Händler bringen und wieder abholen, wenn er das nicht selbst macht. Das betrifft dann sämtliche Fahrkosten, die zusätzlichen, wie die, die ohnehin entstanden wären.


    Ist es eine normale Auftragsreparatur, sind jedenfalls die zusätzlichen Fahrtkosten zu erstatten. Wenn der Händler Abholung ab einem bestimmten Termin verspricht und du dann umsonst hinfährst, ist das natürlich sein Verschulden. Ob das dann im rechtlichen Sinne ein Verzugsschaden oder eine Nebenpflichtverletzung ist, darüber könnte man noch streiten. Jedenfalls muss er das ersetzen.


    Ist es ein Garantiefall, hängt es von den Garantiebedingungen ab. Dann gilt entweder das gleiche wie beim Mangel, wenn der Händler oder Hersteller für die Kosten der Übersendung aufkommt oder es gilt das gleiche wie bei einer Auftragsreparatur, wenn nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von Unimatrix 01:
    Keine Ahnung, wie es mit den von dir angegebenen paragraphen aussieht, allerdings bin ich mir ziemlich sicher, das "Regierungsmitglieder" vereidigt werden, unteranderem darauf dem Wohle des Volkes zu dienen. In diesem Sinne, wäre das dann sicherlich ein Meineid...


    Meineid passt hier leider nicht. § 154 StGB lautet:
    ,,Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft."


    Ist eine schwierige Fragestellung. Ich konnt die Frage bisher auch noch nicht abschließend klären. Gibt es weitere Ideen?:p



  • Gleich vorweg: Das bezieht sich jetzt nur auf Straftaten im Sinne des StGB, da ich nicht 100%ig weiß, ob es möglicherweise irgendwo noch spezialgesetzliche Strafvorschriften gibt.


    Zunächst einmal zu § 138 StGB: Der scheint erstmal völlig unzweifelhaft gegeben. Jedenfalls dann, wenn ein konkreter Anschlag bekannt ist. Eine allgemeine abstrakte Terrorgefahr genügt nicht. Siehe aber unten, warum möglicherweise dann doch nicht.


    Beim unechten Unterlassungsdelikt wird's da schon viel schwieriger. Dass man die Garantenstellung schon irgendwie herleiten kann, da wäre ich mir nicht so sicher. Das ist der ganz entscheidende Punkt. Klar, der Staat hat Leben und Unversehrtheit zu schützen und die Regierung als solche begeht hier entsprechend einen schweren Verstoß gegen das Grundgesetz.
    Aber beim Strafrecht geht es um Privatpersonen. Und da kann man keinesfalls sagen, dass jeder Minister Garant für Leib und Leben jedes Bundesbürgers ist. Das ginge viel zu weit, da ja der Entwicklungshilfeminister sonst nicht mal auf die Straße gehen könnte, ohne Garant für alles und jeden zu sein, den er sieht. Entscheidender Punkt ist die Nähe zum Amt. Der Polizist ist Garant zur Verhinderung von Straftaten innerhalb seiner Dienstpflicht. Gelangt er außerdienstlich an entsprechende Informationen, regelmäßig nicht, möglich bei besonderer Schwere - aber das ist auch in der Rechtsprechung uneinheitlich und umstritten.


    Insofern ist es auch denkbar, dass den Innen- und Justizminister eine Garantenstellung trifft, den Entwicklungshilfe- und Familienminister hingegen nicht.


    Generell halte ich es für kaum vorhersehbar, wie eine Garantenstellung hier im Einzelfall beurteilt würde. Bei solchen großen Fällen (Mauerschützen, etc.) ist es das ohnehin. Aber die Garantenstellung im Amt ist zusätzlich ein schwieriges Feld. Das zeigt z.B. auch die Beurteilung von Garantenpflichten von Jugendamtmitarbeitern gegenüber misshandelten Kindern, die von Gerichten höchstuneinheitlich beurteilt wird.


    Und ein dritter Punkt ist in der Tat auch die Schwierigkeit des Zusammentreffens der Straftat eines Dritten mit dem Unterlassen. Das ist auch noch ein relativ aktuelles Thema und neu aufgekocht nach dem Compliance-Officer-Urteils des BGH 2009.


    Die Frage diesbzgl. ist auch, ob das Unterlassen bei der Straftat eines Dritten eine Teilnahme an dieser Straftat ist oder eine eigenständige Straftat. Ausführlich zu diesem Thema: Krüger, ZIS 2011, 1


    Vertreten wird da alles von es ist immer (oder regelmäßig) eine eigenständige Tat bis es ist immer (oder regelmäßig) Beihilfe. Dann wird unterschieden, ob es sich bei der Garantenpflicht um eine Schutzpflicht oder eine Überwachungspflicht handelt. Demnach soll der Beschützergarant Täter, der Überwachungsgarant Teilnehmer sein. Auch Parallelen zur Tatherrschaftlehre werden gezogen und dementsprechend unterschieden. (ausführlich siehe Link)


    Für den konkreten Fall würde ich sagen, es handelt sich, insoweit eine Garantenpflicht besteht, um eine Überwachungspflicht und nicht um eine Schutzpflicht. Außerdem will der Minister die Tat nicht als eigene, sondern als fremde. Entsprechend läge m.E. nach den verbreitetsten Ansichten kein Mord durch Unterlassen vor, sondern Beihilfe zum Mord durch Unterlassen.


    Beim Vorsatz kann sich noch ein Problem ergeben. Der muss den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Das lässt sich durchaus auf das Unterlassen übertragen. Deswegen brauchen wir wie bei § 138 StGB einen hinreichend konkreten Verdacht. Bei einem konkreten Terroranschlag natürlich gegeben.


    Nächstes Problem, was wir dann noch haben ist die Frage Mord oder Totschlag bzw. allgemein die Akzessorietät. Bei täterbezogenen Merkmalen wie Habgier ist die Anwendung von § 28 StGB entscheidend. Da die Terroristen ja andere Ziele verfolgen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Motiv das bei den Terroristen den Mord begründet bei der Regierung so fehlt. Nach der juristischen Lehrmeinung würde § 28 II greifen, wonach das Mordmerkmal entfallen könnte, aber dafür auch ein eigenes (hier: Habgier) zum tragen kommen würde. Mit Ansicht der Rechtsprechung die § 211 (Mord) nicht als Qualifikation von § 212 (Totschlag) sieht, kommt man mit § 28 I zu einer Strafmilderung.


    Beide kommen aber zum Mord als Tatbestand, nachdem bei der Lehrmeinung die Habgier und eigene niedrige Beweggründe der Regierung gelten. Bei der BGH-Meinung bleibt es ohnehin beim Mord, auch dann wenn bei der Regierung keine Mordmerkmale vorliegen.


    Im Ergebnis letztlich aber nicht entscheidend, da wir auch tatbezogene Mordmerkmale vorliegen haben (Heimtücke, gemeingefährliche Mittel), von denen die Regierung auch Kenntnis hat.


    Im Ergebnis kämen wir also m.E. zu einer Beihilfe zum Mord durch Unterlassen, §§ 211, 27 I, 13 I StGB, wenn eine Garantenpflicht vorliegt. Diese muss im Einzelfall von Täter zu Täter überprüft werden und die Beurteilung ist m.E. offen.



    Was die Konkurrenz angeht:


    Unechte Unterlassensdelikte verdrängen normalerweise echte Unterlassensdelikte. Wer den verblutenden Bruder liegen lässt, begeht also nur einen Totschlag durch Unterlassen, nicht noch in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung. Nach diesem Grundsatz würde auch § 138 durch §§ 211, 13 I verdrängt. Ich sehe das aber wie du und würde hier mit Hinweis auf die Klarstellungsfunktion anders als bei § 323c bei § 138 Tateinheit vertreten.


    Wenn wir von einer Beihilfe ausgehen, müsste man konkurrenztechnisch nochmal erst Recht überlegen und die eigenhändig begangene Haupttat berücksichtigen.


    Aber jetzt zum Schluss nochmal kurz Rolle rückwärts. Denn mit der Beurteilung des Unterlassensdelikts muss man nochmal an der Tatbestandsmäßigkeit von § 138 zweifeln, gerade wenn wir von Beihilfe ausgehen. Der Teilnehmer der Haupttat kann sich nicht gleichzeitig der Nichtanzeige seiner "eigenen" Tat schuldig machen. Das ergibt sich letztlich schon aus dem Sinn, aber natürlich auch aus dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen). § 138 setzt deswegen letztlich eine fremde Tat voraus.


    Kommen wir tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Beihilfe, dann ist es natürlich keine fremde Tat mehr, sondern letztlich (auch) die eigene. Und dann liegt bereits tatbestandsmäßig § 138 StGB überhaupt nicht vor. Somit stellt sich das Konkurrenzproblem auch eigentlich gar nicht.


    Hat ein Regierungsmitglied eine Garantenstellung begeht es Beihilfe zum Mord durch Unterlassen. Hat es keine Garantenstellung begeht es Nichtanzeige geplanter Straftaten.

    Einmal editiert, zuletzt von ()

  • Zitat

    Original geschrieben von Unimatrix 01:
    Keine Ahnung, wie es mit den von dir angegebenen paragraphen aussieht, allerdings bin ich mir ziemlich sicher, das "Regierungsmitglieder" vereidigt werden, unteranderem darauf dem Wohle des Volkes zu dienen. In diesem Sinne, wäre das dann sicherlich ein Meineid...


    Kurz dazu: Meineid läge schon deshalb nicht vor, weil beim Amtseid ja noch gar nichts davon bekannt war und somit auch keine Falschaussage vorliegt. So oder so ist Meineid aber eine ganz andere Baustelle.


    Der Amtseid hat im übrigen rechtlich praktisch keinerlei Bedeutung. Aus ihm erwachsen keine Pflichten und eine Verletzung des Amtseides ist als solches auch folgenlos (also dahingehend, in den meisten Fällen liegt dann auch ein Verstoß gegen eine tatsächliche rechtliche Pflicht vor). Das kann man als rein zeremoniellen Akt sehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Master24:
    Da das Geschäft mit einer Gegenforderung auf Werklohn verbunden ist (etwas anderes wäre es z. B. bei einer Schenkung), bleibt es auch zustimmungsbedürftig (§ 107 BGB).


    [...] Ob es also wirksam war, hängt nun noch von ihrer nachträglichen Genehmigung ab (§ 108 BGB). Diese wird hier aber nicht erteilt.


    [...] kommt es auf die Einwilligung der Eltern nicht mehr an. Sie darf das Portrait behalten, der Maler seinen Fuffi.


    Ich muss zugeben: Ich kann dir leider nicht folgen ^^ Darf bzw. muss sie das Bild nun behalten, oder dürfen die Eltern als gesetzliche Vertreter einwirken?
    Denn: Nach § 107 BGB ist das Geschäft zwar zustimmungsbedürftig, aber durch § 110 BGB haben die Eltern ihr Einverständnis durch das Aushändigen des Taschengelds gegeben.
    Liege ich damit richtig?
    Ist es auch richtig, dass man selbst bei einem Bild-Preis von 200€ nicht sagen kann, ob die Eltern nun zustimmen müssen, da es ganz einfach nicht festgelegt ist?


    Zitat

    Original geschrieben von Jesse:
    ...


    Danke dir!:)

  • Recht herzlichen Dank, Jesse. Ich bin immer wieder beeindruckt, wie du die verschiedensten Fälle aus allen möglichen Rechtsgebieten gelöst bekommst und dabei jedes Problem erkennst und in den Griff bekommst. Das erfordert schon besondere Qualitäten. Dass ich nicht selbst drauf gekommen bin, dass § 138 bei gegebener Garantenstellung zu verneinen wäre, war leider ein richtiger Klops. Vielleicht gehe ich noch zu voreilig vor. Ansonsten kann ich zu der Lösung leider nicht mehr viel sagen, außer dass ich ihr zustimme.

  • Zitat

    Original geschrieben von Viva_la_BadAss:
    Ich muss zugeben: Ich kann dir leider nicht folgen ^^


    Master24 hat auch einen leichten Hang zur Juristensprache. ;)



    Zitat

    Darf bzw. muss sie das Bild nun behalten, oder dürfen die Eltern als gesetzliche Vertreter einwirken?
    Denn: Nach § 107 BGB ist das Geschäft zwar zustimmungsbedürftig, aber durch § 110 BGB haben die Eltern ihr Einverständnis durch das Aushändigen des Taschengelds gegeben.
    Liege ich damit richtig?
    Ist es auch richtig, dass man selbst bei einem Bild-Preis von 200€ nicht sagen kann, ob die Eltern nun zustimmen müssen, da es ganz einfach nicht festgelegt ist?


    Siehst du alles richtig. Der Taschengeld-Paragraph ist im Prinzip relativ überflüssig. Wenn ich meinem Kind Geld gebe und sage "mach damit, was du willst", dann ist das eine generelle Zustimmung der Eltern im Vorfeld. Die Folge ist dann, dass eben die Eltern dem einzelnen Rechtsgeschäft nicht mehr zustimmen müssen, weil das Geld eben von Anfang an zur freien Verfügung gestell wurde.


    Was die Höhe betrifft, gibt es keine Einschränkung. Genauso wie ich meinem Kind sagen kann: Hier hast du 20.000 EUR, kauf dir davon ein Auto, kann ich ihm auch sagen: Hier hast du 20.000 EUR, kauf dir davon, was du willst. Es geht nur darum, dass die Eltern im Vorfeld schon die Zustimmung geben und der Jugendliche das Geld zur freien Verfügung hat.


    Die einzige Einschränkung, die § 110 BGB trifft, ist dass der Jugendliche auch vollständig bezahlt hat. D.h. Ratenzahlungen, Abos, etc. sind nicht möglich. Ansonsten besteht bei Jugendlichen natürlich die Gefahr, dass er das Geld nicht mehr hat, wenn er später eine Rate bezahlen muss.


    Das Bild kann sie also behalten, muss sie sogar und die Eltern können nichts dagegen tun. Sie hatte die 50 EUR, die hatte sie zur freien Verfügung, also brauchen wir keine Einwilligung oder Genehmigung der Eltern, weil die schon generell durch die Taschengeldzahlung vorliegt. Bezahlt hat sie auch gleich. (Das Zeitschriftenabo für 50 EUR und die Mitgliedschaft beim ADAC, die ihr vielleicht eine Ecke später aufgedrängt wurden, könnten die Eltern dagegen rückgängig machen). Damit ist das Geschäft abgeschlossen und es gibt kein Zurück.



    Zitat

    Original geschrieben von Auerbachzieher:
    Vielleicht gehe ich noch zu voreilig vor.


    Was machst du eigentlich? Studierst du?

  • A N Z E I G E
  • Mal eine rehtorische Frage...


    Ich verkaufe ja zum Teil schnell verderbliche Lebensmittel. Was ist denn, wenn ich jemanden die Ware verkaufe und der zu 100% nachweisen kann, das er diese gerecht transportiert hat, am selben Tag oder gleich nach Ankunft die Ware isst und er anschliessend eine Lebensmittelvergiftung dadurch kassiert...


    Wer zahlt denn dann in dem Fall für z.b. Krankenhauskosten oder Lohnausfall? Sollte er in irgend einem Fall wirklich schwer erkrankt sein?

  • Zitat

    Original geschrieben von Diro:
    Mal eine rehtorische Frage...


    Ich bin verwirrt - d.h. du willst jetzt keine Antwort? ;)



    Zitat

    Ich verkaufe ja zum Teil schnell verderbliche Lebensmittel. Was ist denn, wenn ich jemanden die Ware verkaufe und der zu 100% nachweisen kann, das er diese gerecht transportiert hat, am selben Tag oder gleich nach Ankunft die Ware isst und er anschliessend eine Lebensmittelvergiftung dadurch kassiert...


    Wer zahlt denn dann in dem Fall für z.b. Krankenhauskosten oder Lohnausfall? Sollte er in irgend einem Fall wirklich schwer erkrankt sein?


    Du.


    Die verdorbene Ware ist erstmal ein ganz normaler Mangel (wenn er gleich isst, können wir ja ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ware schon verdorben war, als sie beim Kunden ankam). Wenn du eine mangelhafte Sache lieferst, dann ist das eine Vertragsverletzung und du bist grob gesagt für sämtliche Schäden verantwortlich, die dann dadurch entstehen. In dem Fall haben wir einen sogenannten Mangelfolgeschaden (der Schaden folgt aus dem Mangel), Ware verdorben, Kunde krank. Und der Schaden, der ihm dadurch entsteht, den musst du ersetzen. Wenn der höher ausfällt, dann eben mehr.


    Das würde sich nur ändern, wenn du den Mangel nicht zu vertreten hast, d.h. du nicht Schuld bist. Das musst du aber nachweisen, weil das Gesetz sagt, wer etwas mangelhaftes liefert, ist im Zweifelsfall auch Schuld. Man kann dann noch daran denken, ob den Kunden eine Mitschuld trifft, wenn z.B. klar zu erkennen ist, dass die Ware verdorben ist und er sie trotzdem isst (da könnte man dann anteilig etwas abziehen).


    Im Prinzip zahlst das aber eindeutig du. Bzw. deine Berufshaftpflicht, wenn die das abdeckt.
    Wenn die Ware bei dir bereits verdorben ankam, dann kannst du dir das Geld von deinem Lieferanten zurückholen.

  • Theoretisch, hypothetisch, such dir was aus. ;)



    Strafrechtlich kommt da natürlich eine fahrlässige Körperverletzung in Frage. Unterschied ist, dass dir hier das Gericht wirklich eine Fahrlässigkeit nachweisen muss. Wenn du die Ware also z.B. sorgfältig kontrolliert hast vor dem Verkauf, ordnungsgemäß gelagert hast, etc. und man konnte nicht feststellen, dass die Ware verdorben war, entfällt das.


    Und das wichtige ist eben praktisch die Beweislast, dass man dir hier die Fahrlässigkeit nachweisen muss, während beim Schadensersatzanspruch durch den Mangel du die Beweislast trägst. Von daher kommt es in solchen Fällen nicht selten vor, dass eine zivilrechtliche Haftung gegeben ist, eine strafrechtliche nicht.


    Wenn du natürlich bei der Lagerung etwas falsch gemacht hast, die Ware nicht ausreichend kontrolliert hast, o.ä. und man kann das Nachweisen, ist das auch eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des StGB. Die Strafe dürfte aber in dem Fall, wenn du nicht bewusst oder grob fahrlässig gehandelt hast, sehr gering ausfallen.

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