A N Z E I G E

Der Thread für juristische Spitzfindigkeiten + Rechtsfragen aller Art

  • Es ist trotzdem Sachbeschädigung. Das heißt ja nicht, dass dabei etwas kaputt geht, sondern auch, dass z.B. Arbeitszeit nötig ist, etwas wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. In dem Fall eben auch die Zeit, die jemand braucht, soundsoviele Sticker wieder zu entfernen. Dann kommt es eben darauf an, was das für Sticker waren. Werbung, Volksverhetzung, Beleidigung, der Wunsch nach schönem Wetter..?
    Vermutlich werdet ihr das aber bloß alles wieder restlos abknibbeln dürfen und je nachdem vielleicht noch etwas nachsitzen o.ä.

  • A N Z E I G E
  • Strafrechtlich wäre eine Verfolgung wie Der Regler schon richtig geschrieben hat zwar möglich, aber nur wegen ein paar Stickern würde das wohl kaum ein Staatsanwalt großartig verfolgen und die Sache wegen Geringfügigkeit einstellen, es sei denn der Verantwortliche ist schon einschlägig wegen anderer Sachen Vorbestraft oder sogar auf Bewährung, dann könnte es sogar sein das das Ganze auch strafrechtlich verfolgt wird.


    Zivilrechtlich sieht das ganze natürlich etwas anders aus, da könnte dann der Schulträger (z.B. der Landkreis) den Schuldigen auf Schadensersatz verklagen und je nachdem wie aufwendig das entfernen der Sticker ist kann das auch entsprechend teuer werden.

  • Zitat

    Original geschrieben von Der Regler:
    Das kommt auf den Aufkleber an. Wenn er ganz normal wieder abziehbar ist, passiert da nix groß. Das ist aber bei den meisten Aufkleber nicht der Fall, die lästige Restbestände zurücklassen, die dann mühevoll abgekratzt werden müssen oder gar Schäden an der Wand verursachen können. Das wäre dann eine Sachbeschädigung nach § 303 I bzw. § 303 II StGB. Dies schließt auch den Tatbestand der Verändern des Erscheinungsbildes mit ein, das durch das simple Bekleben schon gegeben ist - selbst wenn es sich tatsächlich problemlos wieder entfernen lässt.


    Wenn Klebereste nach dem Abziehen übrig bleiben, liegt sicherlich eine Beschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB vor.


    Lassen sich die Aufkleber allerdings problem- und rückstandslos wieder abziehen, dürfte kein Fall des § 303 Abs. 2 vorliegen. Danach ist nämlich eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes notwendig. Durch diese Einschränkung wollte der Gesetzgeber eine Kriminalisierung von Bagatellfällen vermeiden (Abs. 2 wurde ja bekanntlich für die Graffitischmierereien geschaffen). In der Gesetzesbegründung sind beispielsweise Verhüllungen, Plakatierung mittels ablösbaren Klebestreifen, Kreide- und Wasserfarbenauftrag genannt, welche nicht unter 303 Abs. 2 fallen sollen (BT-Drs 15/5313, 3). Habe jetzt keine Entscheidung auf die Schnelle gefunden, finde aber, dass sich problem- und restlos wieder abziehbare Sticker damit vergleichen lassen.


    Zitat


    Je nach Schwere ist bei diesen Paragraphen ein Strafmaß auf Freiheitsstrafe bis 2 Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten. Wegen ein paar Aufkleber wird vermutlich keiner ein großes Fass aufmachen, aber eine Geldstrafe wäre durchaus möglich.


    Da es sich hierbei wohl um Schüler handelt, richtet sich das ganze nach dem JGG, sodass man nicht den normalen Strafrahmen heranziehen kann.


    Käme im vorliegenden Fall natürlich darauf an, ob die Täter schon was auf dem Kerbholz haben. Wenn dem nicht so ist, würde das ganze mit Sicherheit eingestellt (evtl. gegen Auflage, also idR Sozialstunden). Liegt schon was gegen die Täter vor, kommen ja erstmal die Erziehungsmaßregeln zur Anwendung.

  • Danke erstmal für eure ausführlichen Antworten! :)


    Auch mal eine allgemeine Frage. Werden die Verurteilungen aus dem Zivilrecht in die Strafakte aufgenommen? Und werden generell alle Strafen in die Strafakte aufgenommen?
    Ich weiß nur so viel, dass eingestellte Verfahren nicht gelistet werden.

  • Es ist die Frage was du mit Strafakte meinst?


    Verurteilungen aus dem Zivilrecht haben aber grundsätzlich nichts mit dem Strafrecht zu tun, sodass sie auch nicht in irgendwelchen strafrechtlich relevanten Registern/Listen auftauchen.


    Es gibt einmal das Bundeszentralregister, in welches alle strafrechtlichen Verurteilungen eingetragen werden. Die Eintragungen unterliegen allerdings der Tilgung (Frist richtet sich u.a. nach Strafhöhe). Ins BZR kommen in der Tat keine Einstellungen.


    Was du aber wohl eher meinst ist das Führungszeugnis, welches z.B. der potentielle Arbeitgeber einsehen möchte. Da kommen nämlich nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen rein. Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten kommen da grundsätzlich nicht rein. Auch da kommen natürlich keine Einstellungen rein.


    Daneben gibt es allerdings auch noch bei den Staatsanwaltschaften eine sogenannte Verfahrensliste. Da stehen alle im Bezirk der jeweiligen Staatsanwaltschaft durchgeführten Verfahren drin (also auch wenn diese eingestellt wurden). Die Verfahrensliste hat zwar keine direkte Auswirkung auf das Strafmaß, nur sollte man sich bewusst sein, dass die örtliche Staatsanwaltschaft Bescheid weiß, wenn z.B. schon drei mal was wegen einer ähnlichen Sache eingestellt wurde.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Der DJ:
    Wenn Klebereste nach dem Abziehen übrig bleiben, liegt sicherlich eine Beschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB vor.


    Nach Absatz 1 nicht. Die Klebereste lassen sich ja auch wieder entfernen. Und wenn sie sich entfernen lassen, liegt auch keine Substanzverletzung vor. Also eine klassische Sachbeschädigung (Abs. 1) scheidet bei (normalen) Aufklebern regelmäßig aus.



    Zitat

    Habe jetzt keine Entscheidung auf die Schnelle gefunden, finde aber, dass sich problem- und restlos wieder abziehbare Sticker damit vergleichen lassen.


    Ja, natürlich. Lassen sich die Aufkleber problemlos abziehen, dann liegt auch nach dem neuen Absatz 2 keine Sachbeschädigung vor.


    Ansonsten kommt es eben darauf an, wie du sagst, ob die Veränderung nur unerheblich und vorübergehend ist. Anders als beim alten Tatbestand (bzw. auch Abs. 1 nF) kann es dabei darauf ankommen, wie schwierig der Aufkleber wieder zu entfernen ist. Aber durchaus auch darauf, wie groß die Aufkleber sind und wo sie platziert sind. Bei einem 5cm großen Aufkleber auf einer großen Fläche wird man noch nicht von einer erheblichen Veränderung des Erscheinungsbilds sprechen können.



    Zitat

    Original geschrieben von Der DJ:
    Solange nichts im persönlichen Führungszeugnis steht, darf man sich als nicht vorbestraft bezeichnen!


    Man darf sich auch als verurteilter Mörder nicht vorbestraft nennen. Muss aber ja deswegen nicht stimmen. ;)


    Das Führungszeugnis hat nichts damit zu tun, ob man vorbestraft ist oder nicht. Vorbestraft ist man, wenn eine Vorstrafe vorliegt. Dabei ist das Strafmaß unerheblich. Entscheidend ist dafür das Bundeszentralregister, nicht das Führungszeugnis.

  • Pack es mal hier rein. Es geht um die FlexStrom-Pleite. War bis Ende Februar FlexStrom und FlexGas-Kunde. In beiden Fällen steht noch die Jahresabrechnung mit der Auszahlung des Wilkommensbonus aus, der erst nach dem 1. Bezugsjahr ausbezahlt wird.


    FlexGas ist ja von einem Investor übernommen worden.


    Das müsste doch eigentlich bedeuten: Bei FlexStrom brauch ich mir keine Hoffnungen mehr über die Bonus-Zahlung aus der noch ausstehenden Jahresendabrechnung machen bzw. kann mich hinten anstellen. Bei FlexGas kann ich diese aber erwarten. Richtig?


    Kann man denn bei FlexStrom überhaupt noch mit einer Jahresabrechnung rechnen?

  • Dringende Frage:


    Hab vor 2-3 Wochen meinem Vermieter gesagt, dass ich einen ca 3 Meter langen Riss von Balkontür bis zur Mitte der Wand bemerkt habe und oben ein kleines Loch, wo immer Kellerasseln durchkamen. Jetzt ist die Bude voller Ameisen, der Vermieter hat, auch nach einer weiteren Mail, bisher niemand geschickt der sich da drum kümmert.


    Ich renn jetzt seit ner Stunde mit dem Sauger rum und entsorge aus Bad, Flur und Wohnzimmer die Ameisen. Einen Husverwalter am Wochenende gibts nicht.


    Wer würde denn in dem Fall nen Kammerjäger bezahlen? Der Vermieter?


    Hab eben dort angerufen und da wurde nur gesagt das man sich erst am Montag drum kümmern kann

  • A N Z E I G E
  • Hast du ihm auch schriftlich den Mangel angezeigt und ihn zur Beseitigung aufgefordert (mit Fristsetzung!) ? Falls nicht, solltest du dies umgehend machen.


    Natürlich kann man das grundsätzlich auch mündlich tun, nur falls es hart auf hart kommt, musst du am Ende beweisen, dass Anzeige und Aufforderung erfolgt sind.


    Wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug kommt, kannst du die Mangelbeseitigung selber durchführen lassen und Ersatz der Kosten vom Vermieter verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB).

  • Zitat

    Original geschrieben von Der DJ:
    Hast du ihm auch schriftlich den Mangel angezeigt und ihn zur Beseitigung aufgefordert (mit Fristsetzung!) ? Falls nicht, solltest du dies umgehend machen.


    Natürlich kann man das grundsätzlich auch mündlich tun, nur falls es hart auf hart kommt, musst du am Ende beweisen, dass Anzeige und Aufforderung erfolgt sind.


    Wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug kommt, kannst du die Mangelbeseitigung selber durchführen lassen und Ersatz der Kosten vom Vermieter verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB).


    Die Mail bekam er, bzw sie, am 19.3.


    Die hab ich auchnoch, allerdings ohne Fristsetzung.


    Werd mal auf den Rückruf am Montag warten und schauen was sie sagen.,

  • Zitat

    Original geschrieben von Itbegins2012:
    Gegen Ameisen hilft Backpulver. Was hilft gegen mein Problem?

    Tja, dein Problem ist halt nicht wirklich so einfach zu beantworten. Dein "Laden" war aber schon vor der Pleite bekannt dafür sie sich erheblich Zeit lassen mit der Jahresabrechnung wenn der Kunde Guthaben hatte, sprich wenn man Geld von denen wollte. Und im umgekehrten Fall ging es irgendwie relativ zügig ;)

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