A N Z E I G E

Mal wieder was für die Juristen hier...

  • Also es geht nicht um mich...
    Ich hab aber in einem anderen Forum einen interessanten Beitrag gefunden und mich würde mal interessieren wie da die Rechtslage ist.


    Ich zitiere einfach mal den Beitrag:




    Also was meint Ihr dazu? Ich hätte schon mal gar nicht das Geld zurückgezahlt, aber OK... er hat es halt so gemacht.

  • A N Z E I G E
  • Seit wann muss man Geschenke zurückzahlen? ;)


    Wenn es ein Geschenk war, dann ist das nicht mehr rückgängig zu machen. Wieso hat er diesen Betrag überhaupt zurückgezahlt? Und wieso schenkt man sich einfach mal 1.000,- €. Für die §§ sind ein paar andere zuständig, ich bin zu müde.


    Und das mit den Bildern, da muss man ja nicht drauf eingehen, obwohl bestimmt ein paar User bald fragen, ob man diese Bilder irgendwo sehen kann.

  • Wenn er ihr das Geld schenkt, selbst Schuld. Sie hätte auf nichts keinerlei Anspruch gehabt. Sie waren ja nicht verheiratet und ich gehe davon aus, dass es sich auch um keine gemeinsamen Anschaffungen oder Verträge handelt. Ich sehe da keine Möglichkeit das Geschenk wieder zu fordern. Er hat auf das Geld genauso wenig Anspruch jetzt, wie sie zu dem Zeitpunkt, an dem er es ihr "schenkte".


    Ach ja und: Psychos!

    Einmal editiert, zuletzt von ()

  • Ich finde es auch witzig, vor allem da es ja um Geschenke geht. Deshalb kann ich schon einmal nicht verstehen warum er die 1000 Euro zurückgezahlt hat. Ich kenne ihn nicht persönlich, nur halt aus einem anderen Forum, daher kenne ich auch die Hintergründe nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von Kamel:
    Kann man die erwähnen Bilder irgendwo sehen?


    :rolleyes: War ja klar ^^ . Aber ich bin zu 99% sicher, dass er die 150€ nicht mehr zurückbekommt, warum auch? Rein rechtlich hat er ihr einfach so aus Jux und Dollereih erst 150, dann 1000€ überwiesen, was vorher war interessiert doch nicht, sofern es keine Verträge oder sontiges gab.

  • A N Z E I G E
  • Nun ja, genau wie der denkende Mensch sofort erkennen wird, sind Geschenke nunmal Geschenke und damit bestimmte Verträge. Einen Rückzahlungsanspruch kann man aus einer Schenkung i. S. d. § 516 BGB nicht herausleiten.


    Demnach war es falsch, das Geld zu zahlen. Hier könnte man im Wege der privaten Klage versuchen, an dieses zurückzugelangen, wobei die Aussicht auf Erfolg relativ mäßig erscheint.


    Die Reise usw. zurückzufordern, ist absolut unrealistisch und, nebenbei, kindisch - immerhin wäre es in diesem Falle ohnehin das beste, wenn sich die Wege trennen.


    Erpressung mit *eindeutigen* Bildern kann allerdings schwerwiegende Folgen in Form von strafrechtlicher Verfolgung oder aber Unterlassungsklagen/Klagen auf Herausgabe der Bilder haben. Demnach: Richtig schlechte Idee.


    Das Beste wäre es, die 1.150,- € als schlechte Erfahrung und dumme Verfahrensweise (man hätte ja auch vorher 'nen Rechtsanwalt fragen können) abzuhaken und die Ex-Freundin eben Ex-Freundin sein zu lassen und den Streit beizulegen.


    In der Hoffnung, ein Stück weit geholfen zu haben verbleibe ich
    mit freundlichen Grüßen

  • Es gibt doch so nen Paragrafen, wonach Geschenke rückgängig gemacht werden können, wenn sich der Beschenkte als großer Irrtum erweist.. ich bin da neulich drüber gestolpert, find es aber nicht mehr wieder.. weiß einer, was ich gemeint haben könnte?

  • Zitat

    Original geschrieben von 2. Vorsitzende:
    Es gibt doch so nen Paragrafen, wonach Geschenke rückgängig gemacht werden können, wenn sich der Beschenkte als großer Irrtum erweist.. ich bin da neulich drüber gestolpert, find es aber nicht mehr wieder.. weiß einer, was ich gemeint haben könnte?


    Nun da gibt es schon durchaus Möglichkeiten. Der § 528 Satz 1 BGB beispielsweise besagt, dass es unter ganz bestimmten Umständen möglich ist, vom Beschenkten das Geschenk zurückzufordern. Hier muss der Sachverhalt so sein, dass unmittelbar nach der Schenkung der Schenker nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt oder aber den gesetzlichen Unterhalt zu Verwandten, Kindern etc. leisten zu können.


    Dies aber nur, wenn der Schenker nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dies vorsätzlich getan hat oder bereits ein Zeitraum von zehn Jahren seit Schenkung verstrichen ist , § 529 Abs. 1 BGB.


    Es gibt dann letztlich nur noch die Möglichkeit, die Schenkung zu widerrufen. Gemäß § 530 Abs. 1 BGB ist dies möglich. "wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht". Das bedeutet, liegt hier Beleidigung, Ehebruch oder Körperverletzung oder ein ähnlich schwerer Fall vor, so kann die Schenkung widerrufen werden.


    Dies alles ist in dem obig geschilderten Fall aber auszuschließen.

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