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Hank Smith
Gesperrt

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Zitat: Original geschrieben von Steve Cale:
Natürlich nicht, aber es gibt schon generell schon eine Tendenz des Keulenschwingens, das kann man eigentlich nicht verleugnen.
Vielleicht liegt es daran, das das Cyboard noch eines der wenigen qualitaiv hochwertigen Foren ist, indem sich noch nicht so viele Idioten breit gemacht haben das alle normalen Leute abgehauen sind. Da kann man allen Teammitgliedern nur danken für ihre Arbeit in den letzten 10 Jahren - hier komme ich noch gerne her. Wenn du da z.B. mal bei buffed.de im Forum unterwegs bist, dann willst du ab und zu nur noch kotzen.
-------------------- Gruss, Hank "Triple C" Smith
Bret Hart in der Calgary Sun am 11.05.2002: "Owen, I thought you'd like to know, you still make us laugh. Thanks."
eMail: webmaster@chosenboard.de // AIM: crazycchaos // ICQ: 86541363
Die Brüder - free legal mp3's // Das Board // Die Mission - Fahrkartensammler.de // AVEP-Cuxland.de // [url="http://www.youtube.com/profile?user=HankS
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Posted: 30.06.2010, 16:02 Uhr |
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Beiträge: 13966 | Wohnort: Chaos City, USA | Registriert seit: 06.05.2000
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Jesse
MoonAdmin

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Sich ne neue Handynummer zulegen und sie den Ex-Freundinnen nicht geben, sollte reichen. 
Aber nein, das ist nicht, okay. Du planst Straftaten und willst Rat dafür, wie du dich am besten nicht erwischen lässt. Such dir ein anderes Forum, o.ä., um danach zu fragen, hol dir Rechtsberatung bei einem Anwalt. Aber in diesem Forum, will ich von deinen Auslandsplänen nichts mehr lesen, insbesondere nichts in der Richtung, wie mache ich mich unsichtbar.
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Posted: 04.07.2010, 20:09 Uhr |
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Beiträge: 21643 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von Euro Mask I:
Angenommem eine Person geht nach ner Hochzeitfeier mit nem Glas Bier raus.
Welche Todesstrafe blüht ihm und wann ist er kein Cyboard Admin mehr?
Naja, ich das ist mir etwas weit hergeholt. Kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass sowas in der Praxis vorkommt.
Kurioser Weise ist das aber wirklich juristisch ein interessanter Fall, der sich für eine zweistündige Strafrechtsklausur eignen würde.
Drei Straftaten kommen in Betracht: Diebstahl (§242 StGB), Unterschlagung (§246 StGB) und Vollrausch (§323a StGB).
Vor man zu einem Ergebnis kommt, kann man da aber wunderbar zahlreiche Theorienstreits seitenweise diskutieren. V.a. interessant die Zueignungsabsicht. Hatte er überhaupt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen, das Hotel dauerhaft zu enteignen? Und hatte er die Absicht (dolus directus ersten Grades) sich das Glas zumindest vorübergehend anzueignen? Oder war das Glas nur zwangsläufig um das Bier noch trinken zu können und auf das Glas selber kam es ihm gar nicht an. Das würde dann eher für dolus directus zweiten Grades sprechen. Kann man die Eigenschaft des Glases Bier zu transportieren als der Sache inne wohnenden Wert sehen. Denn für einen Diebstahl kommt es nach der Sachwerttheorie auch in Betracht, wenn man sich nicht die Sache selbst, sondern den ihr innewohnenden Wert aneignen will. Auch generell ist die Frage der Wegnahme von Behältnissen interessant. Jemand der eine Geldkassette klaut, die sich dann als leer herausstellt, begeht regelmäßig nur einen versuchten Diebstahl, da keine Eigennutzung vorliegt und damit keine Aneingungsabsicht. Das kann sich aber schon bereits dann ändern, wenn das Behältnis vom Täter als notwendiges Transportmittel angesehen wird. Wie soll man ein Bier nun anders transportieren? Ist es eine unvermeidliche, unerwünschte Nebenfolge? Wenn man letztlich die Zueignungsabsicht verneint, kommt noch eine Unterschlagung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht. Da sind wir dann aber im nächsten Problemfeld der wiederholten Zueignung. Kann jemand der im Vollrausch etwas klaut, später noch wegen Unterschlagung verurteilt werden, wenn er es dann wieder im nüchternen Zustand behält? (Bzw. bleibt es bei der Bestrafung wegen Vollrausch oder tritt dann die Unterschlagung wieder in den Vordergrund?) Wo nimmt man überhaupt die spätere Zueeignung zur Unterschlagung an, wenn man sie vorher während der Diebstahlshandlung verneint hat?
Die Frage klingt einfach, aber damit kann man einen Studenten im Grundstudium stundenlang beschäftigen. Je nachdem wie man die genauen Details des Sachverhaltes sind und wie man gewisse Streitfragen entscheidet, kommen letztlich alle 3 genannten Delikte alternativ in Betracht und sogar überhaupt keine Strafbarkeit. Tendenziell ist es wohl ein Diebstahl, wenn der Täter das Glas als notwendiges Transportmittel für sein Bier begreift und es sich entsprechend für die Zeit des Bierkonsums aneeignet und nicht beabsichtigt das Glas zu einem späteren Zeitpunkt zurückzugeben. Eine Unterschlagung alternativ bei Verneinung zu einem späteren Zeitpunkt kommt v.a. dann in Betracht, wenn er das Glas dann später im Hotel wegwirft oder in seinen Koffer packt (lässt er es im Hotel zurück wohl tendenziell eher nicht, wenn er dem Zimmermädchen sogar noch mitteilt, wo das Glas her ist, sicher nicht). Ein Vollrausch wäre ab 3,0 Promille im Zweifel anzunehmen, vorher evtl. auch bei besonderer Faktenlage. Ab 2,0 Promille ist im Regelfall von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
Was das für dienstrechtliche Konsequenzen hätte, ist uninteressant, da ein Admin sowas nie tun würde.
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Posted: 12.07.2010, 15:19 Uhr |
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Beiträge: 21643 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von Steve Cale:
Stellen wir uns mal vor, dass jemand an einer Kreuzung wartet und schaut, weil er links abbiegen will. Als er am Abbiegen ist, kommt von der gegenüberliegenden Seite ein Motorrad und fährt ins Auto rein, da der Fahrer des PKWs ihn übersieht (Motorrad hatte Vorfahrt, aber man weiß nicht wie schnell dieser unterwegs war). Der Motorradfahrer stirbt. Was ist die Höchststrafe für den PKW Fahrer?
Müsste doch unter "fahrlässige Tötung" fallen oder?
Das ganze wäre wohl eine fahrlässige Tötung (§222 StGB) in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c Abs. 1 Nr. 2a StGB)).
Die fahrlässige Tötung hat eine Strafrahmen bis zu fünf Jahren, ebenfalls die Gefährdung des Straßenverkehrs (wobei es hierbei auch bei einem geringfügigeren Verstoß einen Strafrahmen bis zu zwei Jahren gibt, §315c Abs. 3).
Die Höchststrafe wären als 5 Jahre Freiheitsstrafe. Wenn keine Vorstrafen (und keine großen Verkehrsverstöße in der Vergangenheit) vorliegen und es letztlich ein normaler Verkehrsunfall war, liegt die Strafe häufig noch innerhalb eines Bereichs in dem die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, also bis zu 2 Jahre auf Bewährung. Zumal ja daneben noch zivilrechtlich hohe Geldforderungen auf den Verursacher zukommen (gem. §10, 12 StVG bis zu 600.000 EUR).
Voraussetzung insgesamt ist, dass der Verursacher sich nach dem Unfall ordnungsgemäß verhalten hat und Hilfe geleistet hat. Kommt eine Fahrerflucht dazu ist je nach Sachlage auch ein Totschlag durch Unterlassen oder eine Aussetzung mit Todesfolge denkbar (dann bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe).
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Posted: 12.07.2010, 20:30 Uhr |
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Beiträge: 21643 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
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#SHOWOFF
MoonSurfer 10000

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Mir is heute auch was blödes passiert:
War mit meinem Auto( naja eher das von meinem Dad) auf den Weg zur Uni. Unmittelbar nachdem ich einen Radfahrer überholt habe bin ich( jetzt nicht lachen) mit meinem linken Aussenspiegel mit dem rechten Aussenspiegel des PKWs auf der Gegenseite kollidiert bzw. wir haben uns halt "berührt"! So weit so gut, aber jetzt kommts erst: Die blöde Tusse bleibt nicht stehn und fährt einfach weiter! Ich war natürlich erst etwas geschockt und hab jetzt auch keine Vollbremsung reingehaut um zum stehen zum kommen, aber schließlich bin ich nach 20 Meter doch rechts rangefahren, früher gings auch gar nicht weil rechts Autos parkten. Hab dann nochmal in den Rückspiegel geschaut aber der Pkw war nirgends.Bin da aber auch nur ganz kurz gestanden weils da auch ziemlich eng war und mitten auf der Straße wollt ich auch nicht nach meinem Spiegel schaun, also bin ich ein paar Meter weiter auf nen Parkplatz und hab schnell geschaut was mit meinem Spiegel ist. Ergebnis: Halb so schlimm, ich hab halt jetzt einen schwarzen Kratzer auf meinem weißen Spiegel. Unmittelbar danach dreh ich um und fahrr die " Unfallstraße" ein bisschen entlang und schau ob sie viellecht irgendwo am Straßenrand steht steht.Aber nichts! Nummerschild weiss ich natürlich auch nicht, ich bin mir nichtmal sicher welche Marke das war, glaube aber ein Audi.
Das Problem is ja dass ich glaube, dass ich die Hauptschuld habe, war einfach überflüssig von mir den Radfahrer da in den relativ engen Stück zu überholen! Ich hab jetzt Angst dass sich die Frau mein Kennzeichen gemerkt hat und jetzt die Polizei einschaltet und mir dann Unfallflucht in die Schuhe schiebt,Ich hoffe mal sie lässt die Sache auf sich beruhen, ich mein ihren Spiegel wirds wohl kaum schlechter gehn als meinen, wenn wär sie doch gleich stehn geblieben
-------------------- Never give up your dreams!Mia San Triple
Wir gewinn' Meisterschaft, wir gewinn' Championsleague, und Pokal auch...und Pokal auch...
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Posted: 14.07.2010, 21:03 Uhr |
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Beiträge: 18217 | Wohnort: Bayern | Registriert seit: 28.02.2007
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Jesse
MoonAdmin

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@Louis Van Gaal:
Du solltest zu Polizei gehen und den Unfall melden. Muss ja nicht in allen Einzelheiten sein oder gar musst du eine Schuld zugeben (auch kannst du hier für's erste, wenn's dann keine weiteren Ermittlungen o.ä. gibt Fakten verschweigen, die für ein Fehlverhalten deinerseits sprechen). Einfach nur, dass es da eben den Kontakt mit den Spiegeln gegeben hat, dass du angehalten hast, aber der Unfallgegner nicht. Du musst auch keine Strafanzeige deswegen stellen. Einfach nur deine Unfallbeteiligung anzeigen, damit du eben in Bezug auf ein mögliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auf der sicheren Seite bist. Das ist das was §142 Abs. 3 StGB von dir verlangt und das solltest du auch tun. Dann kann dir da strafrechtlich nichts mehr passieren. Zumal die Chance, dass der Unfallgegner überhaupt zur Polizei gering ist, nachdem er sich ja durch das Entfernen vom Unfallort vielleicht strafbar gemacht hat.
@Sebulon:
Wenn man's ganz streng dogmatisch sieht, kann man darin vielleicht eine Sachbeschädigung sehen (keinesfalls einen Diebstahl). Aber das kannst du wirklich vergessen. Normalerweise kann man die schon leicht über eine mutmaßliche Einwilligung problemlos verneinen. Und selbst wenn man doch dazu kommt, dass das eine Sachbeschädigung war, würde diese keinenfalls strafrechtlich verfolgt. Im Regelfall wird auch der Supermarkt nichts dagegen haben. Also, wenn du die Flasche danach ordnungsgemäß bezahlst, ist das überhaupt kein Problem. Zivilrechtlich würde da sowieso nur ein Schadensersatzanspruch stehen, der im Regelfall nicht mal dem Verkaufspreis der Flasche, sondern lediglich dem Einkaufspreis entspricht. Spielt aber ja keine Rolle, da du die Flasche sowieso bezahlst. Also: Trink ruhig drauf los, da habe ich keinerlei Bedenken, auch wenn es natürlich rein juristisch betrachtet (je nach mutmaßlicher Einwilligung des Supermarkts) nicht rechtmäßig ist.
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Posted: 15.07.2010, 00:14 Uhr |
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Beiträge: 21643 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
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Jesse
MoonAdmin

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Grundsätzlich brauchst du, wenn die Forderung soweit klar ist, keinen Rechtsanwalt.
Aber du solltest dich vorher noch genauer über den richtigen Verfahrensweg erkundigen.
Zunächst mal ist zu beachten, ob du vorher nicht ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einleiten musst. Das ist in den Ländern unterschiedlich geregelt und hängt vom Streitwert ab.
Dann ist der nächste Punkt, wenn du kein Schlichtungsverfahren brauchst, ob du wirklich den normalen Klageweg beschreitest. Eigentlich empfiehlt sich hier eher ein Mahnverfahren. Wenn es eine klare Geldforderung ist auf Zahlung eines Gehalts, dann ist es wahrscheinlich sinnvoll, erstmal eine arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid zustellen zu lassen. Das ist schon mal kostengünstig (ca. 20 EUR). Wenn der Gegner dem Mahnbescheid dann nicht innerhalb der Frist widerspricht (hier abweichend eine Woche), hast du automatisch einen vollstreckbaren Titel. Wenn er widerspricht geht es dann auf dem normalen Klageweg weiter.
Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist zwar seltener als das zivilrechtliche und es wird hier häufiger direkt geklagt. Das liegt aber hauptsächlich daran, dass die Anwaltskosten hier für's Mahnverfahren nicht erstattbar sind. Da du keinen Anwalt zu Rate ziehen willst, würde dieses wichtige Gegenargument gegen das Mahnverfahren entfallen.
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Posted: 15.07.2010, 18:08 Uhr |
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Beiträge: 21643 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
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lool
MoonSurfer 1000

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Folgende Situation, die mich nicht persönlich betrifft, die ich aber irgendwie begleite:
Die mir bekannte Person hat im Juni nur die Nebenkosten (150,-) für seine Wohnung bezahlt, und im Juli noch gar keine Miete (gesamt 400,-), da es Probleme mit dem Gehalt, bzw. der Bank gibt. Die Mietzahlung ist für den 4. eines Monats vereinbart. Ein Mietvertrag liegt nicht vor, mehr eine mündliche Nutzungsvereinbarung (aber auch nichts schriftliches). Einen Mietvertrag will der Vermieter erst aushändigen, wenn er eine dauerhafte pünktliche Mietzahlung erhält.
Zum wiederholten Mal hat der Vermieter die Wohnung nun gesperrt (Schloss ausgewechselt), als die mir bekannte Person arbeiten war. Die Sperrung dauert noch an, bis das fehlende Geld (Grundmiete Juni + Gesamtmiete Juli) geflossen ist. Nun mal eine Frage hierzu: Wenn die Wohnung sowieso gesperrt wird, ist es doch eigentlich nicht von Nöten, dass die mir bekannte Person für die Sperrzeit der Wohnung die Grundmiete zahlt, oder? Sprich: die Wohnung ist gesperrt und trotzdem hinterher dafür zahlen?
Ein Wohnungswechsel ist natürlich geplant, wenn eine geeignete Wohnung gefunden wird. Und das sofort, da ja kein Mietvertrag existiert.
-------------------- Das Licht am Ende des Tunnels könnte auch der entgegenkommende Zug sein!
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Posted: 16.07.2010, 16:35 Uhr |
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Beiträge: 1186 | Wohnort: Magdeburg | Registriert seit: 25.02.2005
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