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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von Dize:
Ich habe auch mal 2 Fragen.
Wenn man Lieder illegal downloadet und erwischt wird kommt dann gleich ein Brief vom Gericht oder steht erstmal die Polizei vor der Tür?
Und wenn die Person ,die die Lieder gedownloadet hat sie per Mail oder durch einen Messenger an eine 2. Person weiter schickt. Hat sich die 2. Person dann auch strafbar gemacht?
Der strafrechtliche Teil eines Urheberrechtsverstoßes ist praktisch nicht so relevant. Meistens kommt es nicht zu einer Anzeige. Ein Strafverfahren kann unterschiedlich ablaufen. Es kann sein, dass die Staatsanwalt einen informiert, bzw. das man eben als Beschuldigter des Verfahrens angehört wird. Die Polizei steht im Regelfall nicht vor der Tür. Das wäre nur dann der Fall, wenn etwa der Verdacht da wäre und ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde. Da kann es natürlich dann sein, dass die Polizei vor der Tür steht und den PC mitnimmt. Aber wenn es um einen bloßen Download geht o.ä. dann ist das kein realistisches Szenario.
Viel häufiger ist, dass der Verstoß nur zivilrechtlich im Wege einer Abmahnung als Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch privat verfolgt wird. D.h. man bekommt dann einfach den Brief von einem Anwalt, der die Ansprüche geltend macht. Alternativ ist es möglich, dass man vorher vom eigenen Provider informiert wird, dass Daten herausverlangt/herausgegeben wurden.
Was die Strafbarkeit der zweiten Person betrifft: Das kommt darauf an, was sie weiß. Wenn sie die Daten annimmt, in dem Wissen, dass sie illegal heruntergeladen wurden, dann handelt sie auch illegal. Wenn sie das nicht weiß, dann nicht. Die Weitergabe wäre hier ja sogar komplett legal, wenn der Freund die CD gekauft hat und die Lieder dann weitergibt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung geht hier aber ohnehin gegen Null.
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Posted: 08.04.2010, 03:39 Uhr |
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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von Wicked Ninja:
soweit ich weiß zählt bei Auktionen im Internet (z.B. eBay) das was in der Artikelbeschreibung steht!
Heißt also wenn er in der Beschreibung schreibt dass er die Verpackung einer PS3 verkauft und auf dem Bild in der Auktion aber eine PS3 (und nicht die Verpackung) zu sehen ist, dann hat der Käufer keinen Anspruch auf die auf dem Bild zu sehende PS3, sondern nur auf die in der Beschreibung beschriebene Verpackung.
Ob jetzt ein Anspruch auf eine PS3 in diesem Fall besteht, müsste man im Einzelfall klären. Das wäre jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevanter Betrug. Und dann sind natürlich alle Rechte beim Betrogenen und nicht beim Betrüger.
Inwiefern allgemein das zählt, was in der Artikelbeschreibung steht, ist sowieso so eine Sache. Das hängt v.a. stark davon ab, ob und inwieweit die Beschreibung als AGB anzusehen ist. In der Mehrheit der Fälle ist sie das weitestgehend. Und damit unterliegen sie der strengen AGB-Prüfung und alles was den Käufer dann unangemessen benachteiligt (sehr praxisrelevant der Gewährleistungsausschluss) oder alles was nicht klar verständlich ist, geht zu Lasten des Verkäufers als AGB-Steller.
Zitat: Um es kurz zu machen: Der Verkäufer ist in deinem Fall im Recht und wenn er ein Privatverkäufer ist und dies auch in der Beschreibung deutlich gemacht hat, dann hast du auch keinen Anspruch auf Umtausch bzw. Rückgabe.
Das ist natürlich falsch. Ich denke wir reden im konkreten Fall zwar nicht von einer Konstellation, wo in Täuschungsabsicht etwas geschehen ist, aber eine Möglichkeit bleibt immer und das ist die Anfechtung.
An eine Willenserklärung, die ich aufgrund eines bestimmten Irrtums abgegeben habe, muss ich mich nicht binden lassen und ich habe die Möglichkeit diese anzufechten. Im konkreten Fall wahrscheinlich sogar schon geschehen. Dabei muss man aber, aufgrund seines Irrtums entsprechenden Schadensersatz leisten. Da der Key hier nicht benutzt wurde und weiterverkauft werden kann, gibt es hier keinen Schaden am Produkt. In Betracht kämen also allenfalls Ebay-Gebühren für die Auktion (Versandkosten gab es ja auch keine). Außerdem haben wir hier auch noch die widersprüchliche CD-Rom-Angabe in der Beschreibung.
Daneben ist der Verkauf eines CD-Keys nicht ohne weiteres legal. Ohne konkrete Umstände zu kennen, muss man erstmal davon ausgehen, dass der Verkauf illegal ist und entsprechend wäre der Vertrag dann schon aufgrund eines gesetzlichen Verbotes nichtig.
Egal ob der Vertrag schon von Gesetzeswegen nichtig ist oder durch die Irrtumsanfechtung nichtig wurde, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. (Unter gewissen Umständen kann dem ein Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden, der aber im konkreten Fall sehr gering oder nicht vorhanden ist).
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Posted: 15.04.2010, 15:57 Uhr |
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Jesse
MoonAdmin

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Es kommt nicht darauf an, was auf einem Bild zu sehen ist. Ein Vertrag muss grundsätzlich mal ausgelegt werden. Wenn eine PS3 verkauft wird und auf dem Bild noch ein Fernseher zu sehen ist, ist dennoch klar, dass der Fernseher nicht Teil des Angebots ist.
Wird der Eindruck erweckt, es wird eine PS3 verkauft, dann ist der Vertrag auch dahingehend auszulegen. Wenn der Verkäufer das aus Versehen macht, dann hat er in diesem Fall wiederum die Möglichkeit anzufechten und zu sagen, ich wollte nur die Verpackung verkaufen, habe mich aber verschrieben (das falsche Bild gewählt, oder was auch immer).
Strafbar macht er sich dann, wenn er bewusst eine täuschende Gestaltung seines Angebots wählt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass jemand kauft, weil er denkt, es handle sich um die PS3 selbst. Das ist dann Betrug. Und in den meisten dieser Fälle, ist das gegeben.
Dann hat der Käufer auch noch die Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung.
Nehmen wir den anderen Fall, dass niemand in böser Absicht handelt, sondern es einfach ein Missverständnis gibt, darüber was verkauft wird. Dann ist dieser Vertrag eben anfechtbar. Die Anfechtungsmöglichkeit besteht bei demjenigen, der sich geirrt hat (also entweder der Käufer der irrtümlich eine PS3 kauft, oder der Verkäufer der irrtümlich eine verkauft, obwohl er nur die Verpackung verkaufen will).
Wo der Irrtum liegt, ist dann wieder Frage der Auslegung des Vertrages und der Willenserklärungen. Dabei ist natürlich die Artikelbeschreibung ein Maßstab. Allerdings sind diese eben häufig AGB und insoweit ungültig, wie sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder insoweit sie nicht klar genug sind. Wenn an der einen Stelle etwa CD-Rom steht und an der anderen CD-Key, bzw. in der Überschrift unklar nur von "Orginalverpackung" die Rede ist, etc. - das alles geht zu Lasten des AGB-Stellers und ist letztlich dann unwirksam.
Und der Betrüger kann sich natürlich schon gar nicht auf den Wortlaut der Artikelbeschreibung berufen nach dem Motto da steht: "PS3 Originalverpackung" und nicht "PS3 originalverpackt". Und generell ist der Verkäufer für eine klare Artikelbeschreibung verantwortlich. Und wenn er dann etwas von "PS3 Originalverpackung" schreibt, dann ist er selbst schuld, wenn er eine derartig undeutliche Formulierung wählt (und in den meisten dieser Fälle wählt er sie ja sogar bewusst betrügerisch). Und gerade wenn ich etwas verkaufe was ungewöhnlich ist, bzw. wo es leicht zu Missverständnissen kommen kann (wie bei einer Originalverpackung), muss ich besonders sorgfältig sein und mein Angebot besonders deutlich gestalten.
Unabhängig davon, habe ich eben immer die Möglichkeit der Anfechtung, wenn ich einem Irrtum unterliege, so dass ich mich in einem solchen Fall nie an dem Vertrag festhalten lassen muss.
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Posted: 15.04.2010, 16:28 Uhr |
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