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Dize ist offline Dize
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Ich habe auch mal 2 Fragen.
Wenn man Lieder illegal downloadet und erwischt wird kommt dann gleich ein Brief vom Gericht oder steht erstmal die Polizei vor der Tür?
Und wenn die Person ,die die Lieder gedownloadet hat sie per Mail oder durch einen Messenger an eine 2. Person weiter schickt. Hat sich die 2. Person dann auch strafbar gemacht?

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"I stand here not to say i told you so. I stand here to say it is so." - Chris Jericho, 02.04.10 Smackdown

Old Post Posted: 07.04.2010, 19:59 Uhr
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Jesse ist offline Jesse
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Zitat:
Original geschrieben von Dize:
Ich habe auch mal 2 Fragen.
Wenn man Lieder illegal downloadet und erwischt wird kommt dann gleich ein Brief vom Gericht oder steht erstmal die Polizei vor der Tür?
Und wenn die Person ,die die Lieder gedownloadet hat sie per Mail oder durch einen Messenger an eine 2. Person weiter schickt. Hat sich die 2. Person dann auch strafbar gemacht?



Der strafrechtliche Teil eines Urheberrechtsverstoßes ist praktisch nicht so relevant. Meistens kommt es nicht zu einer Anzeige. Ein Strafverfahren kann unterschiedlich ablaufen. Es kann sein, dass die Staatsanwalt einen informiert, bzw. das man eben als Beschuldigter des Verfahrens angehört wird. Die Polizei steht im Regelfall nicht vor der Tür. Das wäre nur dann der Fall, wenn etwa der Verdacht da wäre und ein Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde. Da kann es natürlich dann sein, dass die Polizei vor der Tür steht und den PC mitnimmt. Aber wenn es um einen bloßen Download geht o.ä. dann ist das kein realistisches Szenario.

Viel häufiger ist, dass der Verstoß nur zivilrechtlich im Wege einer Abmahnung als Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch privat verfolgt wird. D.h. man bekommt dann einfach den Brief von einem Anwalt, der die Ansprüche geltend macht. Alternativ ist es möglich, dass man vorher vom eigenen Provider informiert wird, dass Daten herausverlangt/herausgegeben wurden.

Was die Strafbarkeit der zweiten Person betrifft: Das kommt darauf an, was sie weiß. Wenn sie die Daten annimmt, in dem Wissen, dass sie illegal heruntergeladen wurden, dann handelt sie auch illegal. Wenn sie das nicht weiß, dann nicht. Die Weitergabe wäre hier ja sogar komplett legal, wenn der Freund die CD gekauft hat und die Lieder dann weitergibt. Die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung geht hier aber ohnehin gegen Null.

Old Post Posted: 08.04.2010, 03:39 Uhr
Beiträge: 21543 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000 IP: Gespeichert | Posting ID: 3722215  
Dize ist offline Dize
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Ich danke dir.

Old Post Posted: 08.04.2010, 11:24 Uhr
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XAVINIESTA ist offline XAVINIESTA
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erst mal weiß ich nicht ob das der richtige Thread ist

zum Thema:
Ich habe zum Geburtstag ein Trikot bekommen, mit Originalunterschriften.
Es ist auch ein Echtheitszertifikat dabei.

Ich bin mir bei sowas unsicher, denn die Zertifikate kann man ja auch fälschen.
Wie kann ich das Zertifikat am besten prüfen lassen?

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Xavi und Iniesta

Old Post Posted: 09.04.2010, 18:38 Uhr
Beiträge: 14364 | Wohnort: Bayern | Verein: 1860 & Barça | Registriert seit: 24.02.2009 IP: Gespeichert | Posting ID: 3725892  
Dize ist offline Dize
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Wer verschenkt denn zum Geburtstag ein gefälschtes Trikot mit gefälschten Unterschriften und sagt es wäre echt?

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Old Post Posted: 10.04.2010, 21:24 Uhr
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XAVINIESTA ist offline XAVINIESTA
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Die haben des bei Ebay ersteigert...

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Xavi und Iniesta

Old Post Posted: 10.04.2010, 23:47 Uhr
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Dize ist offline Dize
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Achso. Dann ist alles klar.

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Old Post Posted: 10.04.2010, 23:47 Uhr
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XAVINIESTA ist offline XAVINIESTA
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ja, denn in ebay kann man alles reinschreiben

das Trikot ist orginal, das ist zu erkennen
wenn ich jetzt prüfen kann ob das mit den Unterschriften stimmt, bin ich glücklich
es war ja auch teuer genug

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Xavi und Iniesta

Old Post Posted: 11.04.2010, 00:05 Uhr
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Ivan Perisic ist offline Ivan Perisic
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Das Zertifikat an sich sagt erst mal nichts aus. Es beruht darauf, dass der Verkäufer dir eine Garantie dafür gibt, dass es sich um originale Unterschriften handelt, er steht also mit seinem Wort dafür ein. Wieviel das Wort allerdings wert ist, liegt an dem Ansehen des Shops. Wenn der Shop z.B. bei Ebay viele positive Bewertungen hat und der Preis relativ hoch war, kann man sich recht sicher sein, dass es sich um ein originales Trikot handelt. Ganz sicher sein kann man sich jedoch nie.

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Old Post Posted: 11.04.2010, 11:19 Uhr
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SamoanDampframme ist offline SamoanDampframme
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Gibtr es ein Recht bzw. eine Pflicht auf Höflichkeit? Ich meine vor einigen Jahren mal gehört zu haben, dass ein Gericht beschlossen hätte, dass Dieter Bohlen Polizisten nicht Siezen müsse. Muss man denn Polizisten Siezen, muss man überhaupt irgendjemanden Siezen und wenn ja ab welchem Alter? Und inwiefern darf man einfordern gesiezt zu werden?

Old Post Posted: 12.04.2010, 21:50 Uhr
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Nach deutscher Rechtsprechung ist es mWn tatsächlich unter Strafe gestellt, jemanden ehrverletzend zu duzen. Ehrverletztend ist hier das Stichwort, einfach nur 'Du' reicht dabei nicht aus. Es muss eine herabwürdigende Absicht zu erkennen sein, weshalb auch Bohlen Straffrei ausging, weil zu seiner normalen Umgangsform eben das Duzen gehört.
Bezüglich Beamten müsste das der §194 Abs. 3 StGB sein.

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Old Post Posted: 12.04.2010, 22:03 Uhr
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SamoanDampframme ist offline SamoanDampframme
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Okay, danke, also ist das auch so eine Sache, die man weit auslegen kann.

Old Post Posted: 12.04.2010, 22:51 Uhr
Beiträge: 758 | Wohnort: Frankenberg (Sachsen) | Registriert seit: 14.06.2009 IP: Gespeichert | Posting ID: 3735825  
Das Spiel ist offline Das Spiel
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Zitat:
Original geschrieben von Sebulon:
Nach deutscher Rechtsprechung ist es mWn tatsächlich unter Strafe gestellt, jemanden ehrverletzend zu duzen. Ehrverletztend ist hier das Stichwort, einfach nur 'Du' reicht dabei nicht aus. Es muss eine herabwürdigende Absicht zu erkennen sein, weshalb auch Bohlen Straffrei ausging, weil zu seiner normalen Umgangsform eben das Duzen gehört.
Bezüglich Beamten müsste das der §194 Abs. 3 StGB sein.



Bis zur Nennung des § war alles korrekt. Der § 194 Abs.3 StGB regelt aber nicht die Beleidigung, sondern nur unter welchen Umständen die Beleidigung gegenüber einem Amtsträger verfolgt werden darf. Während bei Beleidigungen von normalen Personen der Beleidigte einen Strafantrag stellen muss, kann es beim Amtsträger auch der Vorgesetzte.

Einen Beleidigungstatbestand für Beamte gibt es hingegen nicht. Die Beleidigung wird für alle Menschen einheitlich nach § 185 StGB bestimmt.

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Old Post Posted: 13.04.2010, 23:32 Uhr
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crazy_Mafiosi ist offline crazy_Mafiosi
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Hab da auch mal so ne frage:

Wenn ne frau hat und ein kind will könnte man sie doch 3 monate zum arbeitenschicken und in der zwischenzeit schwängern. Wenn sie im mutterschutz ist, bekommt man dann trotzdem noch das Gehalt???

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Old Post Posted: 14.04.2010, 12:49 Uhr
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Eigentlich schon. Ob es sich um das volle Gehalt handelt, weiß ich nicht.

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Old Post Posted: 14.04.2010, 13:06 Uhr
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Ja bekommt man. Nur hat man dann irgendwann eine eigene Familienarmee und Kinder sind auch ziemlich teuer - zumal der Arbeitgeber das auch nicht mehrfach mitmachen und irgendwann zwischen den Babypausen kündigen wird.

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Old Post Posted: 14.04.2010, 14:34 Uhr
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Nee falls mann sowieso ein kind will könnte man so ja noch ein bisschen kohle dazubekommen und nach dem mutterschutz einfach wieder küdigen.

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crazy_Mafiosi on YouTube
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Old Post Posted: 14.04.2010, 16:12 Uhr
Beiträge: 4530 | Wohnort: |Verein: Real Madrid | Registriert seit: 13.08.2008 IP: Gespeichert | Posting ID: 3739295  
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Stichwort wäre hier auch Probezeit

CO

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Dieses Spiel kann man nicht gewinnen, man kann es nur spielen!

Old Post Posted: 14.04.2010, 16:16 Uhr
Beiträge: 16719 | Wohnort: Darmstadt | Registriert seit: 06.03.2001 IP: Gespeichert | Posting ID: 3739304  
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Ich habe auch mal eine Frage zum Thema online Kauf eines CD-Keys...

Wollte für einem Freund eine erweiterung eines MMOs kaufen.
Unter "Detaillierte Informationen zum Artikel" steht u.a.
Andere Eigenschaften
Medium CD-ROM

Deswegen dachte ich, dass es sich um die normale Vollversion handelt und habe das Angebot nichtmehr zuende gelesen.... (was mir jetzt be über 100 Einkäufen über ebay noch nie passiert ist...)
Denn weiter unten steht u.a. das nur der CD-key versendet wird.


Jetzt meine Frage, kann ich den key zurück schicken (bzw löschen) und mein Geld wieder bekommen? Wie sieht da das Recht aus?

P.S.: Laut eigenen angaben handelt es sich um einen seriösen deutschen Händler.

Habe schonmal eine Mail an denen geschickt mit der Sachlage.... aber was tun, wenn sie sagen, dass dies nicht geht (weil ich den key ja schon habe).

Old Post Posted: 15.04.2010, 09:41 Uhr
Beiträge: 721 | Wohnort: | Registriert seit: 07.01.2001 IP: Gespeichert | Posting ID: 3740835  
Wicked Ninja ist offline Wicked Ninja
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soweit ich weiß zählt bei Auktionen im Internet (z.B. eBay) das was in der Artikelbeschreibung steht!

Heißt also wenn er in der Beschreibung schreibt dass er die Verpackung einer PS3 verkauft und auf dem Bild in der Auktion aber eine PS3 (und nicht die Verpackung) zu sehen ist, dann hat der Käufer keinen Anspruch auf die auf dem Bild zu sehende PS3, sondern nur auf die in der Beschreibung beschriebene Verpackung.

Um es kurz zu machen: Der Verkäufer ist in deinem Fall im Recht und wenn er ein Privatverkäufer ist und dies auch in der Beschreibung deutlich gemacht hat, dann hast du auch keinen Anspruch auf Umtausch bzw. Rückgabe.

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- Bertrand Russell

Old Post Posted: 15.04.2010, 15:36 Uhr
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Jesse ist offline Jesse
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Zitat:
Original geschrieben von Wicked Ninja:
soweit ich weiß zählt bei Auktionen im Internet (z.B. eBay) das was in der Artikelbeschreibung steht!

Heißt also wenn er in der Beschreibung schreibt dass er die Verpackung einer PS3 verkauft und auf dem Bild in der Auktion aber eine PS3 (und nicht die Verpackung) zu sehen ist, dann hat der Käufer keinen Anspruch auf die auf dem Bild zu sehende PS3, sondern nur auf die in der Beschreibung beschriebene Verpackung.



Ob jetzt ein Anspruch auf eine PS3 in diesem Fall besteht, müsste man im Einzelfall klären. Das wäre jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevanter Betrug. Und dann sind natürlich alle Rechte beim Betrogenen und nicht beim Betrüger.

Inwiefern allgemein das zählt, was in der Artikelbeschreibung steht, ist sowieso so eine Sache. Das hängt v.a. stark davon ab, ob und inwieweit die Beschreibung als AGB anzusehen ist. In der Mehrheit der Fälle ist sie das weitestgehend. Und damit unterliegen sie der strengen AGB-Prüfung und alles was den Käufer dann unangemessen benachteiligt (sehr praxisrelevant der Gewährleistungsausschluss) oder alles was nicht klar verständlich ist, geht zu Lasten des Verkäufers als AGB-Steller.

Zitat:
Um es kurz zu machen: Der Verkäufer ist in deinem Fall im Recht und wenn er ein Privatverkäufer ist und dies auch in der Beschreibung deutlich gemacht hat, dann hast du auch keinen Anspruch auf Umtausch bzw. Rückgabe.


Das ist natürlich falsch. Ich denke wir reden im konkreten Fall zwar nicht von einer Konstellation, wo in Täuschungsabsicht etwas geschehen ist, aber eine Möglichkeit bleibt immer und das ist die Anfechtung.

An eine Willenserklärung, die ich aufgrund eines bestimmten Irrtums abgegeben habe, muss ich mich nicht binden lassen und ich habe die Möglichkeit diese anzufechten. Im konkreten Fall wahrscheinlich sogar schon geschehen. Dabei muss man aber, aufgrund seines Irrtums entsprechenden Schadensersatz leisten. Da der Key hier nicht benutzt wurde und weiterverkauft werden kann, gibt es hier keinen Schaden am Produkt. In Betracht kämen also allenfalls Ebay-Gebühren für die Auktion (Versandkosten gab es ja auch keine). Außerdem haben wir hier auch noch die widersprüchliche CD-Rom-Angabe in der Beschreibung.

Daneben ist der Verkauf eines CD-Keys nicht ohne weiteres legal. Ohne konkrete Umstände zu kennen, muss man erstmal davon ausgehen, dass der Verkauf illegal ist und entsprechend wäre der Vertrag dann schon aufgrund eines gesetzlichen Verbotes nichtig.

Egal ob der Vertrag schon von Gesetzeswegen nichtig ist oder durch die Irrtumsanfechtung nichtig wurde, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. (Unter gewissen Umständen kann dem ein Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden, der aber im konkreten Fall sehr gering oder nicht vorhanden ist).

Old Post Posted: 15.04.2010, 15:57 Uhr
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Wicked Ninja ist offline Wicked Ninja
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wenn wir auf mein Beispiel zurückkommen... gehen wir davon aus, der Verkäufer der PS3-Verpackung verkauft neben Verpackungen der PS3 auch wirklich PS3-Systeme und hat nun leider aus versehen das Bild der PS3 in die Auktion der PS3-Verpackung gestellt... wie sieht es hier aus?

Oder noch anders:
Wenn er die PS3 Verpackung auf seinen Fernseher stellt (warum auch immer, vielleicht ist das Licht dort besser, whatever) und dieser Fernseher ist auf dem Bild ebenfalls zu sehen. Dann hat doch der Käufer keinen Anspruch auf den Fernseher?!

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Old Post Posted: 15.04.2010, 16:05 Uhr
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Es kommt nicht darauf an, was auf einem Bild zu sehen ist. Ein Vertrag muss grundsätzlich mal ausgelegt werden. Wenn eine PS3 verkauft wird und auf dem Bild noch ein Fernseher zu sehen ist, ist dennoch klar, dass der Fernseher nicht Teil des Angebots ist.

Wird der Eindruck erweckt, es wird eine PS3 verkauft, dann ist der Vertrag auch dahingehend auszulegen. Wenn der Verkäufer das aus Versehen macht, dann hat er in diesem Fall wiederum die Möglichkeit anzufechten und zu sagen, ich wollte nur die Verpackung verkaufen, habe mich aber verschrieben (das falsche Bild gewählt, oder was auch immer).

Strafbar macht er sich dann, wenn er bewusst eine täuschende Gestaltung seines Angebots wählt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass jemand kauft, weil er denkt, es handle sich um die PS3 selbst. Das ist dann Betrug. Und in den meisten dieser Fälle, ist das gegeben.

Dann hat der Käufer auch noch die Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung.

Nehmen wir den anderen Fall, dass niemand in böser Absicht handelt, sondern es einfach ein Missverständnis gibt, darüber was verkauft wird. Dann ist dieser Vertrag eben anfechtbar. Die Anfechtungsmöglichkeit besteht bei demjenigen, der sich geirrt hat (also entweder der Käufer der irrtümlich eine PS3 kauft, oder der Verkäufer der irrtümlich eine verkauft, obwohl er nur die Verpackung verkaufen will).

Wo der Irrtum liegt, ist dann wieder Frage der Auslegung des Vertrages und der Willenserklärungen. Dabei ist natürlich die Artikelbeschreibung ein Maßstab. Allerdings sind diese eben häufig AGB und insoweit ungültig, wie sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder insoweit sie nicht klar genug sind. Wenn an der einen Stelle etwa CD-Rom steht und an der anderen CD-Key, bzw. in der Überschrift unklar nur von "Orginalverpackung" die Rede ist, etc. - das alles geht zu Lasten des AGB-Stellers und ist letztlich dann unwirksam.

Und der Betrüger kann sich natürlich schon gar nicht auf den Wortlaut der Artikelbeschreibung berufen nach dem Motto da steht: "PS3 Originalverpackung" und nicht "PS3 originalverpackt". Und generell ist der Verkäufer für eine klare Artikelbeschreibung verantwortlich. Und wenn er dann etwas von "PS3 Originalverpackung" schreibt, dann ist er selbst schuld, wenn er eine derartig undeutliche Formulierung wählt (und in den meisten dieser Fälle wählt er sie ja sogar bewusst betrügerisch). Und gerade wenn ich etwas verkaufe was ungewöhnlich ist, bzw. wo es leicht zu Missverständnissen kommen kann (wie bei einer Originalverpackung), muss ich besonders sorgfältig sein und mein Angebot besonders deutlich gestalten.

Unabhängig davon, habe ich eben immer die Möglichkeit der Anfechtung, wenn ich einem Irrtum unterliege, so dass ich mich in einem solchen Fall nie an dem Vertrag festhalten lassen muss.

Old Post Posted: 15.04.2010, 16:28 Uhr
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Wicked Ninja ist offline Wicked Ninja
MoonSurfer 10000

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ok, dann hab ich mich da vertan... soweit ist mir das nämlich auch bekannt. Hab das wohl falsch ausgelegt, my bad :/

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Old Post Posted: 15.04.2010, 16:44 Uhr
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Es geht um diesen Verkaufstext

http://cgi.ebay.de/Herr-der-Ringe-O...=item4cea1b903e

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