 |
Jesse
MoonAdmin

|
Zitat: Original geschrieben von Sebulon:
Ha? Der Vertrag wurde mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten geschlossen, demnach war er gültig, ja. Den Vertrag kann er jetzt nach belieben wieder kündigen, auch ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Die Kündigung ist demnach also auch gültig. Siehe analog Arbeitsverträgen gem. §113 BGB: Vertragsunterzeichnung nur mit Einwilligung der Eltern, Auflösung/Kündigung/Alles weitere in diesem Verhältnis auch ohne möglich.
He, du kannst nicht einfach §113 analog anwenden, weil dir die Rechtsfolgen von §§ 107, 111 nicht passen. 
§113 ist eine Spezialregelung für Dienstverhältnisse und die gilt entsprechend auch wirklich nur da und nicht für Mietverträge (oder gemischttypische Verträge) wie den Fitnessvertrag. Und einen Vertrag kann der Minderjährige nicht nach belieben wieder kündigen. Zunächst mal braucht er eine Einwilligung der Eltern (§107), weil eine Kündigung für ihn nicht nur rechtlich vorteilhaft ist. Er verliert dadurch seine in seiner Rechtsposition gesicherten vertraglichen Ansprüche ggü. dem Vertragspartner. Gerade bei Mietverträgen wird das auch schnell evident. Kündigt der Minderjährige einen Wohnraummietvertrag, steht er auf der Straße. Hier darf er bloß nicht weiter ins Fitnessstudio, aber auch das ist natürlich ein Verlust einer Rechtsposition und damit ein rechtlicher Nachteil. Also erster wichtiger Punkt: Für die Kündigungserklärung bedarf er der Einwilligung seiner Eltern (§107).
Und anders als beim Vertragsschluss, ist hier nicht einmal eine nachträgliche Genehmigung der Eltern möglich und es kommt nicht zu einem Schwebezustand (wie bei §108 I). Das liegt daran, dass der Vertragspartner hier besonders schutzwürdig ist. Bei einem Vertragsschluss kann der Vertragspartner den Vertrag nicht abschließen, gegen eine Kündigung hingegen kann er sich nicht wehren. Deswegen gilt hier gem. §111 I, dass eine Kündigungserklärung ohne Einwilligung der Eltern unwirksam ist und auch im Nachhinein nicht genehmigt werden kann. Der Empfänger hat gem. § 111 II sogar die Möglichkeit die Erklärung unverzüglich zurückweisen, wenn ihm der Minderjährige keine schriftliche Einwilligung vorlegt oder er vorher von den Eltern davon in Kenntnis gesetzt wurde (§111 III). Dann ist die Erklärung sogar dann unwirksam, wenn eine Einwilligung vorlag.
Zitat: Original geschrieben von ONeil:
Da dies aber anscheinend nicht innerhalb von 2 Wochen geschehen ist, ist der Vertrag d.h. die Rücknahme der Kündigung unwirksam.
Nein. Die 2-Wochen-Frist des §108 II 2 gilt ab Empfang der Aufforderung des Empfängers und nicht generell. Wenn der Empfänger die Eltern zur Abgabe der Genehmigung auffordert, gilt diese als nicht erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen erklärt wird. Fordert der Empfänger nicht zur Genehmigung auf, ist die Genehmigung auch jederzeit danach noch möglich. Im übrigen warst du aber in Bezug auf die Rücknahme der Kündigung durch Vertrag und §108 auf dem richtgen Weg (auch wenn du's dann wieder verworfen hast). 
Das mal zum Minderjährigenrecht.
Zitat: Original geschrieben von Sebulon:
Der alte Vertrag wurde gekündigt, die Kündigung wurde widerrufen, der alte Vertrag läuft weiter.
Der Widerruf erfolgte erst nach der Kündigung und ist damit rechtlich erstmal, jedenfalls als solcher, unbeachtlich.
Generell zum "Stornieren" einer Kündigungserklärung. Das geht nicht so einfach. Eine Willenserklärung wird wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht (§130 I 1). Man kann sie widerrufen, aber das muss vor dem Zugang sein. Geht dem Empfänger spätestens mit Zugang der Erklärung auch der Widerruf dieser zu, ist sie nicht wirksam. Kommt der Widerruf erst danach, ändert das erstmal gar nichts. Der Empfänger darf auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung vertrauen und man kann eine Willenserklärung, die man abgegeben hat nicht nach Gutdünken einfach wieder zurücknehmen. Selbstverständlich können sich beide Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie danach jederzeit darauf einigen, dass der Vertrag trotz Kündigung fortgeführt werden soll. Das bedarf dann eben eines neuen Vertrages.
Das mal die Theorie, zum Fall:
Die Kündigung:
Die Kündigung war unter drei Voraussetzungen wirksam:
1. Die Erklärung wurde nicht mit Zugang widerrufen.
2. Die Einwilligung der Eltern lag vor.
3. Der Empfänger hat sie nicht unverzüglich zurückgewiesen, weil die Einwilligung nicht schriftlich abgegeben wurde.
1. "hatte gekündigt" -> "kurz vor Vertragsende storniert" - daraus schließe ich, dass die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls nicht vor Zugang der Kündigungserklärung widerrufen wurde. Damit ist die Erklärung schon mal zugegangen und als Erklärung wirksam.
2. Dazu steht jetzt erstmal nichts drin. Wenn die Eltern nicht vorher in die Kündigung eingewilligt haben, ist sie unwirksam. Ich gehe aber davon aus, dass die Eltern einverstanden waren, damit läge eine Einwilligung vor und die Kündigungserklärung wäre wirksam.
3. Da nichts davon steht, dass das Fitnessstudio die Kündigung nicht akzeptiert hat, gehe ich nicht davon aus, dass hier eine unverzügliche Zurückweisung der Kündigung gem. §111 II vorliegt.
Ergebnis: Wenn die Eltern vorher einverstanden waren, ist die Kündigung wirksam.
Die "Stornierung" der Kündigung:
Wie oben bei 1. festgestellt, handelte es sich dabei nicht um einen rechtzeitigen Widerruf im Sinne des §130 I 2.
Diese Widerrufserklärung können wir jetzt aber gem. §133 dahingehend auslegen, dass der Vertrag trotz Kündigung fortgesetzt werden soll. Da die Kündigung aber nicht mehr einfach aus der Welt geschafft werden kann, müssen sich beide Seiten auf eine Fortsetzung des Vertrages trotz Kündigung einigen. Das rechtlich gesehen ein Vertrag (ob jetzt ein neuer Fitnessvertrag oder ein Zusatzvertrag gerichtet auf Fortsetzung des alten Vertrages kann dahinstehen). Die "Stornierung" der Kündigung ist also gem. §133 als Angebot im Sinne des §145 gerichtet auf einen Vertragsabschluss zu sehen. Dieser Vertrag ist auch dann für den Minderjährigen nicht nur rechtlich vorteilhaft, wenn wir ihn als Vertrag zur zur Fortsetzung des alten Vertrages ansehen, weil die Zahlung des Beitrages abweichend von der Rechtslage nach Kündigung in irgendeiner Form wieder neu begründet wird. Entsprechend bedarf es also auch zur Wirksamkeit dieser Erklärung der Einwilligung der Eltern gem. §107. Da wir die Erklärung mittlerweile als Angebot bewerten, ist hier allerdings eine nachträgliche Genehmigung möglich gem. §108 I.
Bei entsprechender Auslegung der Willenserklärung als Angebot, kommen wir im Fall hier (wenn es keine Einwilligung der Eltern gab) momentan zu einer schwebenden Unwirksamkeit. Die Eltern können dieses Angebot im Nachhinein noch genehmigen, so dass sie wirksam wird.
Gesamtergebnis: Die Kündigung ist wirksam. Die "Fortsetzung" des Vertrages bedarf der Genehmigung der Eltern und ist so lange schwebend unwirksam.
Und mal weg vom rechtlichen: Die meisten Leute, die ich kenne, die in einem Fitnessstudio sind, kündigen ihren Vertrag grundsätzlich zum Ende der Laufzeit, weil sie dann einen günstigeren aushandeln können. Von daher sehe ich in der Praxis gar nicht so die Notwendigung eine Kündigung zurückzunehmen. Man kann ja jederzeit einen neuen Vertrag schließen, wo man mindestens die gleichen Konditionen (vielleicht eher günstigere) aushandeln kann.
Beitrag editiert von Jesse am 18.10.2010 um 18:42 Uhr
|
Posted: 18.10.2010, 18:13 Uhr |
|
Beiträge: 21535 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4210735 |
|
|
|  |
 |
Der Regler
MoonSurfer 10000

|
Zitat: Original geschrieben von Jesse:
Der Empfänger hat gem. § 111 II sogar die Möglichkeit die Erklärung unverzüglich zurückweisen, wenn ihm der Minderjährige keine schriftliche Einwilligung vorlegt oder er vorher von den Eltern davon in Kenntnis gesetzt wurde (§111 III). Dann ist die Erklärung sogar dann unwirksam, wenn eine Einwilligung vorlag.
Hu? Das ist ja witzig. Der Jugendliche ist in einem Vertrag, bei dem er regelmässig einen bestimmten Betrag zahlen muss [sofern er ihn selbst bezahlen muss und dies nicht die Eltern übernehmen], und kommt da alleine nicht raus? Finde ich nicht logisch. Einerseits argumentiert man immer damit das Minderjährige besonders schützenswert sind und dann lässt man sie nicht selbstständig aus einem kostenpflichtigen Vertrag, obwohl dieser durchaus zum Nachteil für den Minderjährigen [bspw. wenn er bezahlen muss, obwohl er nicht mehr hingehen will] sein kann/ist?
Zitat: Und mal weg vom rechtlichen: Die meisten Leute, die ich kenne, die in einem Fitnessstudio sind, kündigen ihren Vertrag grundsätzlich zum Ende der Laufzeit, weil sie dann einen günstigeren aushandeln können. Von daher sehe ich in der Praxis gar nicht so die Notwendigung eine Kündigung zurückzunehmen. Man kann ja jederzeit einen neuen Vertrag schließen, wo man mindestens die gleichen Konditionen (vielleicht eher günstigere) aushandeln kann.
Das ist so nicht richtig. Oftmals schließt man einen Vertrag zu besonders günstigen Konditionen ab, bspw. bei Studioeröffnung, Sonderangeboten oder weil man noch Schüler/Auszubildender ist. Kündigt man diesen, kostet dich ein neuer Vertrag mitunter deutlich mehr [weil man nun z.b. nicht mehr Auszubildender ist oder das Studio seine monatlichen Beiträge zwischenzeitlich deutlich angehoben hat]. Das ist jedenfalls meine Erfahrung mit Fitnessstudios.
-------------------- "I survived the Apocalypse and all I got was this lousy Signature."
Dragons are no Match for F-22 Raptors
|
Posted: 18.10.2010, 18:45 Uhr |
|
Beiträge: 15254 | Wohnort: Karlsruhe | Registriert seit: 19.02.2007
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4210869 |
|
|
|  |
 |
Jesse
MoonAdmin

|
Zitat: Original geschrieben von Sebulon:
Hu? Das ist ja witzig. Der Jugendliche ist in einem Vertrag, bei dem er regelmässig einen bestimmten Betrag zahlen muss [sofern er ihn selbst bezahlen muss und dies nicht die Eltern übernehmen], und kommt da alleine nicht raus? Finde ich nicht logisch. Einerseits argumentiert man immer damit das Minderjährige besonders schützenswert sind und dann lässt man sie nicht selbstständig aus einem kostenpflichtigen Vertrag, obwohl dieser durchaus zum Nachteil für den Minderjährigen [bspw. wenn er bezahlen muss, obwohl er nicht mehr hingehen will] sein kann/ist?
Bei §107 kommt es auf einen rechtlichen Nachteil an. Dabei bleibt eine Saldierung außen vor (nur bei Extremfällen wie der Grundstücksschenkung kann das relevant werden). Auch für den Abschluss eines wirtschaftlich günstigen Vertrages bedarf der Jugendliche der Einwilligung. Natürlich ist die Kündigung für den Jugendlichen auch rechtlich vorteilhaft. Er muss die Beiträge jetzt nicht mehr bezahlen. Aber damit die Einwilligung gem. §107 entfällt, muss die Willenserklärung nur rechtlich vorteilhaft (oder neutral) sein. Und das ist hier nicht der Fall. Er verliert einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung des Studios. Der Verlust dieses schuldrechtlichen Anspruchs stellt einen rechtlichen Nachteil dar.
Ich habe ja da schon ein Beispiel genannt. Der Fitnessvertrag ist im Kern ein Mietvertrag. Nehmen wir einen Wohnraummietvertrag wird der rechtliche Nachteil auch tatsächlich evident. Kündigt der Minderjährige seine Wohnung, steht er auf der Straße. Dass er hier nur nicht mehr ins Fitnessstudio darf, mag praktisch weniger relevant sein. Aber rechtlich gesehen bleibt es identisch der Verlust des mietvertraglichen Nutzungsanspruchs. De facto wäre es auch höchstproblematisch da irgendwo eine Grenze zu ziehen, ab wann sich der rechtliche Nachteil nicht mehr faktisch ausreichend nachteilhaft auswirkt.
Es ist ja auch möglich, dass eine Vereinbarung der Eltern vorhanden ist. Okay, wenn du unbedingt ins Fitnessstudio gehen willst, erlauben wir's, aber dann ziehst du das auch durch und lässt es nicht gleich wieder bleiben.
Aber so oder so, können wir da nicht einfach saldieren. Entscheidend ist, ob die Erklärung rechtlich nachteilhaft ist. Und das ist sie hier eindeutig. Nur in absoluten Ausnahmefällen wird eine Kündigung durch den Minderjährigen als nicht einwilligungsbedürftig angesehen (z.B. Kündigung eines zinslosen Darlehens). Generell ist die Kündigung regelmäßig rechtlich auch nachteilhaft, da sie einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Vermögen des Minderjährigen erlöschen lässt und ist somit einwilligungsbedürftig gem. §107.
Der darüber hinaus gehende Schutz des Empfängers durch §111 ergibt sich aus dessen Schutzwürdigkeit, da er hier der einseitigen Willenserklärung schutzlos gegenüber steht und sofort Klarheit darüber haben muss, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht (um z.B. im Falle der Wohnraummiete sofort einen Nachmieter suchen zu können).
Was die Schutzwürdigkeit des Jugendlichen betrifft: Die gilt eben auch andersherum. Er soll auch davor geschützt werden für ihn günstige Rechtspositionen zu vernichten. Und insofern dürfen wir nicht unterscheiden, ob die Vernichtung der Rechtsposition für ihn günstig ist, weil dafür auch eine nachteilige Rechtspostion entfällt. Genausowenig wie wir andersherum erlauben, dass er eine für ihn ungünstige Rechtsposition schafft (z.B. Mietpreisanspruch), auch wenn er dafür eine günstige Rechtspostion erhält. Die Gegenseite bleibt insofern regelmäßig außer Betracht. Zumal er ja auch insofern geschützt ist, dass die Eltern aufgrund ihrer elterlichen Sorge zu einer Einwilligung verpflichtet sein können, wenn der Minderjährige z.B. den Mietzins nicht mehr bezahlen kann.
Zitat: Das ist so nicht richtig. Oftmals schließt man einen Vertrag zu besonders günstigen Konditionen ab, bspw. bei Studioeröffnung, Sonderangeboten oder weil man noch Schüler/Auszubildender ist. Kündigt man diesen, kostet dich ein neuer Vertrag mitunter deutlich mehr [weil man nun z.b. nicht mehr Auszubildender ist oder das Studio seine monatlichen Beiträge zwischenzeitlich deutlich angehoben hat]. Das ist jedenfalls meine Erfahrung mit Fitnessstudios.
Ich kenn's halt von allen in meinem Umfeld anders. Die kündigen wirklich immer. Ich sage ja auch nicht, dass das im Einzelfall nicht so sein kann. Ich wollte nur noch mal zum Überlegen geben, dass möglicherweise ein neuer Vertrag auch die Möglichkeit eröffnet, bessere Konditionen zu verhandeln (sollte es aus welchem Grunde auch immer an einer Fortsetzung des alten Vertrages scheitern).
|
Posted: 18.10.2010, 19:14 Uhr |
|
Beiträge: 21535 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4210947 |
|
|
|  |
 |
|  |
 |
Daniel.
MoonSurfer 20000

|
Ab wann spricht man von Nötigung im Straßenverkehr?
Konkret geht es um Teilabschnitte der Straße, wo keine Autos zugelassen sind. Bspw gibt es hier bei uns momentan eine Baustelle, wo durch Straßenverengung die Durchfahrt aktuell verboten ist... gerade kam mir dort allerdings ein Auto entgegen, wo ich dann nur noch 2 Möglichkeiten hatte.. entweder ich springe in die Grube oder gehe zurück (die dritte wäre gewesen, dass ich einfach über sein Auto hinwegsteige... die Idee ist mir aber gerade erst gekommen). Nach kräftigen Hupen des Herrens bin ich dann halt zurückgegangen, bis ich ein Stück Gebüsch hatte, wo ich dann reingehen konnte, damit der Herr (den ich in meiner aufbrausenden Art während dieser Zeit auch einige andere Namen gegeben habe) durchfahren konnte.
Ein anderes Beispiel wäre ein kleines Stück, was eigentlich eine Fussgängerzone ist, aber vor ca 10 Jahren noch eine Straße war. Da die Umfahrung dieser Straße ein nicht unerheblicher Umweg wäre, fahren heute noch einige Autos diese kleine Kurve entlang.. freigegeben ist das Stück aber nur für Linienfahrzeuge. Wenn ich mich nun in der Mitte aufhalte und dort stehe (es ist im übrigen genau zwischen dem Ausgang der Bücherrei, einer Eisdiele und einem Kino, sprich da stehen schonmal Leute ) und einfach nichts höre.. darf mich dann ein Autofahrer dazu"zwingen" aus dem Weg zu gehen, oder kann ich da einfach stehen bleiben, weil es mich ankotzt, dass diese Leute dort durchfahren?
-------------------- www.das-Hamsterforum.de
|
Posted: 19.10.2010, 16:34 Uhr |
|
Beiträge: 33168 | Wohnort: Dortmund, Europa | Registriert seit: 01.04.2000
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4212861 |
|
|
|  |
 |
Jesse
MoonAdmin

|
Zitat: Original geschrieben von Daniel.:
Ab wann spricht man von Nötigung im Straßenverkehr?
Konkret geht es um Teilabschnitte der Straße, wo keine Autos zugelassen sind. Bspw gibt es hier bei uns momentan eine Baustelle, wo durch Straßenverengung die Durchfahrt aktuell verboten ist... gerade kam mir dort allerdings ein Auto entgegen, wo ich dann nur noch 2 Möglichkeiten hatte.. entweder ich springe in die Grube oder gehe zurück (die dritte wäre gewesen, dass ich einfach über sein Auto hinwegsteige... die Idee ist mir aber gerade erst gekommen). Nach kräftigen Hupen des Herrens bin ich dann halt zurückgegangen, bis ich ein Stück Gebüsch hatte, wo ich dann reingehen konnte, damit der Herr (den ich in meiner aufbrausenden Art während dieser Zeit auch einige andere Namen gegeben habe) durchfahren konnte.
Ein anderes Beispiel wäre ein kleines Stück, was eigentlich eine Fussgängerzone ist, aber vor ca 10 Jahren noch eine Straße war. Da die Umfahrung dieser Straße ein nicht unerheblicher Umweg wäre, fahren heute noch einige Autos diese kleine Kurve entlang.. freigegeben ist das Stück aber nur für Linienfahrzeuge. Wenn ich mich nun in der Mitte aufhalte und dort stehe (es ist im übrigen genau zwischen dem Ausgang der Bücherrei, einer Eisdiele und einem Kino, sprich da stehen schonmal Leute ) und einfach nichts höre.. darf mich dann ein Autofahrer dazu"zwingen" aus dem Weg zu gehen, oder kann ich da einfach stehen bleiben, weil es mich ankotzt, dass diese Leute dort durchfahren?
Erstmal das Gesetz:
§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(...)
In Fall 1 kommen beide Varianten in Betracht. Versperrt das Fahrzeug den Weg und ein Weiterkommen ist für den Fußgänger nicht möglich, ist tendenziell eine Gewalteinwirkung anzunehmen. Außerdem kommt eine Drohung durch das Hupen in Betracht. Fraglich ist da, ob das Hupen wirklich schon als solche aufzufassen ist. Wenn der Fahrer in Richtung des Fußgängers anfährt, ist darin in jedem Fall eine Drohung zu sehen. Außerdem ist auch noch die Frage des Vorsatzes gerade in Bezug auf die etwaige Gewaltanwendung zu überprüfen. Geht der Fahrer davon aus, dass der Fußgänger problemlos zur Seite gehen kann und an ihm vorbeikommt, wird ein entsprechender Vorsatz zu verneinen sein. Letztlich muss man es im Einzelfall beurteilen, ob da eine Nötigung vorliegt oder nicht.
Fall 2 ist rechtlich ein bisschen unklar, bzw. zumindest noch nicht gefestigt. Noch bin 1995 hätte man hier in jedem Fall eine Nötigung annehmen müssen, da das Verhindern der Weiterfahrt des Pkw als Gewalt angesehen wurde. Das hat das Bundesverfassungsgericht im zweiten Anlauf knapp gekippt. Der BGH sucht set dem mit Hilfskonstruktionen nach einem Ausweg und nimmt Nötigung dann an, wenn mehr als ein Fahrzeug blockiert wird, da alle hinter dem ersten Fahrzeug stehende Fahrzeug tatsächlich physisch am Weiterfahren gehindert werden. Ob das Bestand hat, ob sich allgemein noch einmal was ändert, das wird sich zeigen. Unter momentaner Rechtssprechung wäre das, so lange nur ein Fahrzeug blockiert wird keine Nötigung. Dennoch handelt der Hobbypolizist, der den anderen an der Weiterfahrt hindert, natürlich nicht berechtigt. Das ist mindestens noch eine Ordnungswidrigkeit (§49 Abs. 1 Nr. 1 iVm §1 Abs. 2; Nr. 24 iVm §25 StVO).
|
Posted: 19.10.2010, 17:22 Uhr |
|
Beiträge: 21535 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4212974 |
|
|
|  |
 |
|  |
 |
Der Regler
MoonSurfer 10000

|
Zitat: Original geschrieben von Auerbachzieher:
Ich bin gerade schwer am Überlegen bei einem Fall:
A will B töten und schießt auf ihn. Die Kugel trifft B in den Arm. A hätte noch genug Kugeln, um sein ursprüngliches Tötungsvorhaben zu verwirklichen. Allerdings bekommt er Mitleid mit B und gibt die weitere Ausführung auf.
Aus meiner Sicht müsste hier ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegen, demnach keine Strafe wegen versuchten Mordes oder Totschlags. Was mich aber primär beschäftigt: Kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht?
Mit Sicherheit kommt sie das. Ich frag mich nur, in welcher Gestalt. A hatte bei dem Schuss Tötungsvorsatz, keinen Körperverletzungsvorsatz. Meine Idee war zunächst, dass er einem unwesentlichen Irrtum über den Kausalverlauf unterlegen ist und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen ist. Andererseits hab ich mich gefragt, ob nicht vielleicht schon sein Tötungsvorsatz einen Körperverletzungsvorsatz umfasst, quasi weil eine Tötung immer auch eine Körperverletzung mit sich bringt. Oder geht diese Auslegung zu weit?
Andererseits hab ich überlegt, ob vielleicht nur eine Strafe wegen fahrlässiger K-Verletzung in Betracht kommt. Vielleicht weiss ja jemand eine Antwort auf diesen kniffeligen Fall!
Müsste trotzdem ein versuchter Mord/Totschlag sein und als solcher auch verurteilt werden. Die Kugel wurde mit Tötungsabsicht abgefeuert und es ist nur dem "Glück" zu verdanken, dass der Treffer nicht tödlich war.* Das der Schütze ihn danach nicht mehr töten möchte, ändert ja nichts daran - der Mordversuch wurde ja zu diesem Zeitpunkt bereits unternommen und die Tötungsabsicht wurde damit erfüllt.
Was anschließend einsetzt ist lediglich Reue und dürfte lediglich für das Strafmaß eine Rolle spielen, nicht aber für die Straftat.
* Weshalb es auch kein Mord/Totschlag ist, sondern "nur" ein versuchter.
Beitrag editiert von Der Regler am 21.10.2010 um 19:04 Uhr
-------------------- "I survived the Apocalypse and all I got was this lousy Signature."
Dragons are no Match for F-22 Raptors
|
Posted: 21.10.2010, 18:44 Uhr |
|
Beiträge: 15254 | Wohnort: Karlsruhe | Registriert seit: 19.02.2007
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4218238 |
|
|
|  |
 |
Jesse
MoonAdmin

|
Zitat: Original geschrieben von Auerbachzieher:
Ich bin gerade schwer am Überlegen bei einem Fall:
A will B töten und schießt auf ihn. Die Kugel trifft B in den Arm. A hätte noch genug Kugeln, um sein ursprüngliches Tötungsvorhaben zu verwirklichen. Allerdings bekommt er Mitleid mit B und gibt die weitere Ausführung auf.
Aus meiner Sicht müsste hier ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegen, demnach keine Strafe wegen versuchten Mordes oder Totschlags. Was mich aber primär beschäftigt: Kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht?
Mit Sicherheit kommt sie das. Ich frag mich nur, in welcher Gestalt. A hatte bei dem Schuss Tötungsvorsatz, keinen Körperverletzungsvorsatz. Meine Idee war zunächst, dass er einem unwesentlichen Irrtum über den Kausalverlauf unterlegen ist und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen ist. Andererseits hab ich mich gefragt, ob nicht vielleicht schon sein Tötungsvorsatz einen Körperverletzungsvorsatz umfasst, quasi weil eine Tötung immer auch eine Körperverletzung mit sich bringt. Oder geht diese Auslegung zu weit?
Andererseits hab ich überlegt, ob vielleicht nur eine Strafe wegen fahrlässiger K-Verletzung in Betracht kommt. Vielleicht weiss ja jemand eine Antwort auf diesen kniffeligen Fall!
Ergebnis ist Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung. Und dein zweiter Ansatz bzgl. des Vorsatzes ist der richtige. Ein Tötungsvorsatz schließt einen Körperverletzungsvorsatz mit ein. Die Körperverletzung ist ein notwendiges Zwischenziel der Tötung. Wer jemanden erschießen will, will ihn damit auch körperlich misshandeln und in der Gesundheit Schädigung (letztlich ist der Tod sozusagen das Maximum des pathologischen Zustands). Das ist unvermeidbar. Entsprechend beinhaltet ein Tötungsvorsatz immer unproblematisch einen Körperverletzungsvorsatz.
Zitat: Original geschrieben von Sebulon:
Müsste trotzdem ein versuchter Mord/Totschlag sein und als solcher auch verurteilt werden. Die Kugel wurde mit Tötungsabsicht abgefeuert und es ist nur dem "Glück" zu verdanken, dass der Treffer nicht tödlich war.* Das der Schütze ihn danach nicht mehr töten möchte, ändert ja nichts daran - der Mordversuch wurde ja zu diesem Zeitpunkt bereits unternommen und die Tötungsabsicht wurde damit erfüllt.
Was anschließend einsetzt ist lediglich Reue und dürfte lediglich für das Strafmaß eine Rolle spielen, nicht aber für die Straftat.
Nein, der Versuch ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Er könnte ja gleich darauf einen zweiten Schuss abgeben, nachdem er erkannt hat, dass er mit dem ersten sein Ziel nicht erreicht hat. Es gibt da unterschiedliche Theorien in der Rechtswissenschaft, wann ein Rücktritt noch möglich ist. Die Rechtssprechung hat da auch ihre Ansicht über die Jahre geändert (wobei sie im angesprochenen Fall auch nach früherer Ansicht zu einem strafbefreienden Rücktritt gekommen wäre, weil der Tatplan, nachdem es früher entschieden wurde, selten umfasst, dass das Opfer genau mit einem Schuss getötet werden soll. Das ist natürlich erstmal die Wunschvorstellung, aber der Plan wird kaum sein, wenn der erste Schuss verfehlt, lasse ich es bleiben, auch wenn die Gelegenheit für einen zweiten Schuss noch genauso günstig da ist).
Der Gedanke dahinter ist zum einen, dass ein Täter der in so einer Konstellation keinen zweiten Schuss abgibt, obwohl eigentlich nichts dagegenspricht, zukünftig wohl nicht mehr gefährlich ist. Noch wichtiger ist aber, dass dem Täter mit der Rücktrittsmöglichkeit eine "goldene Brücke" zurück in die Legalität gebaut werden soll. Das dient dem Schutz des Opfers. Wenn der erste Schuss daneben ging, hat er noch die Möglichkeit abzulassen. Hat er sich zu diesem Zeitpunkt schon des versuchten Mordes strafbar gemacht, kann er seine Tat auch gleich zu Ende bringen und nochmal schießen. Aus rechtlicher Sicht hat er in dem Moment sonst nichts mehr zu verlieren. Und das wäre rechtspolitisch das falsche Signal an den Täter: Nach dem Motto: Bestraft werde ich jetzt sowieso, jetzt kann ich gleich die "Gegenleistung" auch noch in Anspruch nehmen und das Opfer wirklich töten. Natürlich kann bei einem bloßen Versuch die Strafe gemildert werden. Die Milderung ergibt sich aber daraus, dass der Erfolg seiner Tat ausblieb und nicht daraus, dass das Unrecht seiner Handlung geringer wäre. Da soll eben das Signal an den Täter gegeben werden: Noch kannst du zurück.
Insoweit der Täter durch seine erste Handlung bereits Schaden angerichtet hat (wie hier der angeschossene Arm) wird ihm dieser natürlich voll zugerechnet. Aber gerade wenn er vorbeischießt und eigentlich nur ein zweites Mal schießen müsste, um seine Tat doch zu vollenden, soll er die Möglichkeit haben noch zurück zu können.
Wichtig ist dabei natürlich, dass der Rücktritt freiwillig erfolgt. Zwingen ihn heteronome Gründe zum Aufgeben der Tat, verdient er insoweit keinen Schuss. Hört er die Polizeisirene und unterlässt den zweiten Schuss deshalb, um nicht geschnappt zu werden, führt das nicht zu einem strafbefreiendem Rücktritt. Hat sich aber nichts geändert an der Situation und er braucht eigentlich nur noch ein zweites Mal abdrücken, um das Opfer noch zu töten und er entschließt sich dennoch aus freien Stücken dazu die Tat aufzugeben, soll ihm das hier ermöglicht werden, um den Opferschutz sicherzustellen.
Beitrag editiert von Jesse am 21.10.2010 um 20:17 Uhr
|
Posted: 21.10.2010, 19:57 Uhr |
|
Beiträge: 21535 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4218514 |
|
|
|  |
 |
The Gentleman
MoonModerator

|
Habe eine kleine an dich Jesse: Ich könnte morgen in Rechtslehre einen Leistungsnachweis schreiben, wir nehmen schon seit einigen Stunden immer wieder Rechtsfälle, die nach dem gleichen Schema ablaufen durch, gestern bekamen wir eine Aufgabe die ich zu Hause erledigt habe. Jetzt würde ich dich fragen ob du noch i-was ergänzen würdest und ob dies auch so richtig ist:
Zitat: Der 17. Jahre alte Schüler Herbert möchte sich ein Notebook kaufen. Mit Zustimmung seiner eltern nimmt er ein Praktikum an und verdient 500€. Herbert geht in ein Fachgeschäft für Computer. Der Verkäufer bietet ihm ein sehr günstiges gebrauchtes Gerät für 600€ an. Herbert gibt dem Verkäufer den Betrag von 500€, nimmt ds Gerät mit und beide Seiten vereinbaren, dass der Restbetrag in zwei Raten zu je 50€ zu bezahlen ist. Diese Ratenzahlung kann Herbert zahlen, da er über ein Taschengeld von monatlich 50€ verfügt.
Aufgaben:
. Untersuchen wie ausführlich die Geschäftsfähigkeit von Herbert und erläutern Sie jeweils welche Wirkung von den Willenserklärungen von Herbert ausgeht. Geben Sie hierzu die entsprechenden Paragraphen an und überprüfen Sie, ob der obige Tatbestand damit geklärt werden kann.
2. Welche rechtliche Bedeutung kommt dem günstigen Preis zu?
3. Welche Bedeutung hat das eventuelle Einverständnis bzw. die Ablehnung der Eltern?
4. Prüfun Sie, ob für den Kauf des Notebooks die Zustimmung der Eltern erforderlich wäre, wenn das Gerät für die Ausübung des Pratkikums notwendig ist
Zitat: Meine Antworten:
Zitat: Notebook
Mit seinen 17. Jahren ist er beschränkt geschäftsfähig, weil er über 7 Jahre ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (§104,§106)
Er darf keine Ratenzahlungen machen, die über 2. Monate geht.
Wenn es rechtlich lediglich vorteilhaft ist bräuchte er nicht die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§107)
Das im Praktikum verdiente Geld könnte Verwendung finden für einen Computer der für das Praktikum notwendig ist, denn das Praktikum erfolgte mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und daraus ergibt sich eine Teilgeschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Praktikums. (gemäß § 113)
Ansprüche auf Taschengeld und alle Ratengeschäfte sind durch den Paragraphen 110 nicht abgedeckt. Taschengeld und angespartes Taschengeld kann frei verwendet werden. Der Paragraph 110 deckt nur Bargeschäfte ab.
Das Taschengeld darf er FREI verwenden, wie er will. Geschenktes Geld von Oma/Tante darf er NUR mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Ein solches Geschäft bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, denn das Entgelt dieser Praktikumstätigkeit steht dem Schüler nicht frei zur Verfügung (§108) → Ratengeschäft nicht zulässig!
2.Nur ein wirtschaftlicher und kein rechtlicher Vorteil
4.Wenn das Notebook für das Praktikum benötigt wird, kann er es auch OHNE Einwilligung der Eltern kaufen. Falls es nicht gebraucht wird BRAUCHT er die Einweilligung der gesetzlichen Vertreter.
Ich bin mir nicht sicher, ob die Aufgabe 3. oben schon beantwortet wurde. Falls ja, könntest du mir dann sagen, was da die Antwort ist?
Wäre super wenn du mal kurz drüberfliegen könntest 
-------------------- It's not showing off, If you back it up!
WWWYKI - Zack Ryder Fan Club Mitglied Nr. 8
|
Posted: 21.10.2010, 20:18 Uhr |
|
Beiträge: 12633 | Wohnort: bei Nürnberg | Registriert seit: 13.08.2009
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4218583 |
|
|
|  |
 |
Jesse
MoonAdmin

|
Zitat: Original geschrieben von The Gentleman:
Habe eine kleine an dich Jesse: Ich könnte morgen in Rechtslehre einen Leistungsnachweis schreiben, wir nehmen schon seit einigen Stunden immer wieder Rechtsfälle, die nach dem gleichen Schema ablaufen durch, gestern bekamen wir eine Aufgabe die ich zu Hause erledigt habe. Jetzt würde ich dich fragen ob du noch i-was ergänzen würdest und ob dies auch so richtig ist:
Erstmal zwei Kleinigkeiten: Die korrekte Paragraphenkette für die beschränkte Geschäftsfähigkeit ist §§106, 2 und nicht §§104, 106. Das siebte Lebensjahr ist in §106 wörtlich so enthalten und bedarf deswegen keines Verweises mehr auf §104 Nr. 1. Dafür ist vom Minderjährigen die Rede, das entsprechende 18. Lebensjahr stammt aus §2, der entsprechend mitzuzitieren ist. Und was die Ratengeschäfte betrifft, solltest du diese nicht abstrakt einfach verneinen, sondern eng am Gesetz arbeiten und auf das Tatbestandsmerkmal "bewirkt" in §110 eingehen, aus dem sich ergibt, dass nur Verträge erfasst sind bei dem die Leistung bereits "bewirkt" wurde.
Im übrigen ist das von dem was bisher da ist, soweit richtig. Eigentlich müsste man sich das Praktikum nochmal genauer ansehen, nachdem von §113 nur Arbeitsverhältnis, aber keine Ausbildungsverträge erfasst sind und das Praktikum entsprechend als ausbildungsrelevant bzw. erzieherisch relevant zu klassifizieren wäre. Und auch den Computer müsste man sich diesbzgl. nochmal näher ansehen, inwiefern dieser tatsächlich Teil des Beschäftigungsverhältnisses ist. Aber in dem begrenzten Rahmen dürfte das so ausreichen.
Du machst aber einen gravierenden Fehler. Es sind die "Willenserklärungen" zu untersuchen. Entgegen dem Abstraktionsprinzip untersuchst du dabei nur die Verpflichtungsgeschäfte. Du vergisst aber sämtliche Verfügungsgeschäfte. Und da auf einen Vertragsschluss (Verpflichtungsgeschäft) regelmäßig 2 Verfügungsgeschäfte folgen, lässt du zwei Drittel liegen. Die Annahme zur Übereignung des Computers etwa ist wirksam, da lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des §107.
Kurz zusammengefasst:
1. a) Geschäftsfähigkeit des H:
§ 106: siebtes Lebensjahr vollendet (+), Minderjähriger (§2: noch nicht 18) (+)
b) Willenserklärungen:
Praktikum:
aa) Vertragsschluss (§611)
Nicht nur rechtlich vorteilhaft, aber Einwilligung (= vorherige Zustimmung (§183)) der Eltern (= gesetzliche Vertreter, §§ 1626, 1629) liegt vor, daher gem. §107 wirksam.
bb) Annahme (§929) der 500 EUR wirksam, da lediglich rechtlich vorteilhaft.
Computer:
aa) Vertragsschluss (§433)
gem. §107 nicht nur rechtlich vorteilhaft, Einwilligung liegt nicht vor.
Generaleinwilligung §110: (-), da er die Leistung nicht vollständig "bewirkt".
Entsprechend ist der Vertrag schwebend unwirksam.
bb) Zahlung/Übereignung (§929) der 500 EUR
analog zum Verpflichtungsgeschäft -> schwebend unwirksam
cc) Übereignung/Annahme (§929) des Notebooks
lediglich rechtlich vorteilhaft, daher wirksam gem. §107
2. Keine Bedeutung. Keine wirtschaftliche Betrachtung, Vertrag verpflichtet zur Kaufpreiszahlung (§433 II), was ein rechtlicher Nachteil iSd §107 ist.
3. Der Vertrag über den Kauf des Computers ist genau wie die Übereignung der 500 EUR schwebend unwirksam. Durch die Genehmigung (§184 I) würde er gem. §108 I wirksam, durch Ablehnung würde er entgültig unwirksam.
4. §113 I: Anhand der Einfachheit hier kannst du das so machen, wie du es gemacht hast. Da habe ich oben ja schon was dazu geschrieben, generell müsste man eigentlich skeptischer rangehen. Wird das Notebook wirklich INNERHALB des Arbeitsverhältnisses gekauft und dient noch dessen Erfüllung? §113 soll dem jugendlichen ja gerade ermöglichen innerhalb seiner Tätigkeit Verträge abschließen zu können, um nicht im Arbeitsleben immer an den Eltern zu hängen. Das Notebook wird aber letztlich privat gekauft, auch wenn das Motiv dahinter ist, es für die Tätigkeit zu nutzen. Deswegen wäre da eigentlich Skepsis angesagt.
|
Posted: 21.10.2010, 21:40 Uhr |
|
Beiträge: 21535 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4218764 |
|
|
|  |
 |
Jesse
MoonAdmin

|
Zitat: Original geschrieben von Sebulon:
Aber er hat ihn doch bereits unternommen. Er hat versucht ihn zu töten und nicht getroffen. Der Versuch wurde unternommen. Alles andere war "Pech" bzw. "Glück".
Pech oder Glück ist es, wenn er mit seinem Gewehr lauert und das Opfer in der Sekunde, wo er das schmale Schussfeld passiert verfehlt. Dann kann er keinen zweiten Schuss mehr abgeben, weil das Opfer weg ist. Da hat er dann Pech gehabt. Und da ist es entsprechend auch ein beendeter Versuch. Steht das Opfer aber vor ihm und er braucht nur ein zweites Mal seinen Zeigefinger zu bewegen und das Opfer ist tot, ist das keine Frage von Pech mehr. Der Erfolg ist nicht von Glück abhängig, sondern nur von seiner freien Entscheidung, ein zweites Mal abzudrücken. Wenn er da dann nicht abdrückt, obwohl er es eigentlich nach der Verbrechervernunft machen müsste, ist das seine freie Entscheidung und kein Pech. Und insofern ist der Versuch hier noch nicht beendet. Natürlich "hat er den Versuch unternommen". Das heißt rechtlich aber zunächst einmal nur, der Versuch hat bereits begonnen. (Hat er noch gar nicht begonnen, scheidet sowieso eine Versuchsstrafbarkeit aus). Aber der Versuch ist noch nicht beendet. Er versucht ihn zu erschießen, ist gerade dabei das zu tun und braucht jetzt nur noch einmal abdrücken, um seine Tat zu vollenenden. Er bricht aber den (begonnenen aber eben noch nicht beendeten) Versuch an dieser Stelle ab. Und von so einem noch nicht beendeten Versuch, kann man eben straffrei zurücktreten, wenn man den Versuch freiwillig abbricht, obwohl man ihn mit guten Erfolgsaussichten weiterführen hätte können.
Der Tötungsversuch ist dabei nicht auf jeden Schuss hin einzeln zu reduzieren. Wer vier Mal auf ein Opfer schießt und vier mal verfehlt, macht sich wegen versuchten Totschlags strafbar und nicht wegen vierfachen versuchten Totschlags. Der zweite Schuss eine Sekunde nach einem Fehlschuss ist immernoch der gleiche Tötungsversuch. Entsprechend ist der Versuch noch nicht beendet und man kann noch zurücktreten.
Zitat: Aber das hat er doch [vom moralischen und ethischen Standpunkt mal abgesehen]. Zwischen versuchtem Mord und Mord liegt doch auch ein Unterschied, oder? Er steht hier also vor der Wahl es bei versuchtem Mord zu lassen und eventuell noch Strafmilderung durch sein anschließendes Handeln zu erreichen, oder noch alles viel schlimmer zu machen, indem er ihn tötet. Das müsste sich doch aufs Strafmaß auswirken, nicht?
Ja, natürlich wirkt sich das im Rahmen der Strafzumessung aus. Der Unterschied zwischen Mord und versuchtem Mord ist aber nicht grundsätzlich, sondern liegt eben nur in der Strafzumessung. Letztlich ist es der gleiche Tatbestand. Und es handelt sich auch nur um eine Kann-Milderung. Ein versuchter Mord kann durchaus mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Und es ist auch ein Unterschied, ob ich die Tat nur "noch schlimmer" mache oder ob ich sie überhaupt erst schlimm mache. Dem Täter wird hier gesagt: Du kannst noch zurück, wenn du jetzt aufhörst ist alles in Ordnung und nicht: Wenn du jetzt aufhörst, kommst du vielleicht mit 5 Jahren davon. Vielleicht handelt er sich noch Ärger mit dem Auftraggeber ein und wenn da nur ein: Der Richter wird das schon bei deiner Bestrafung berücksichtigen entgegensteht, naja. Er hat dann auf jeden Fall Ärger mit dem Auftraggeber UND mit dem Gesetz. Nein, hier wird ihm gesagt: Wenn du jetzt umdrehst, hast du keinen Ärger mit dem Gesetz, ja, du hast einen Fehler gemacht, aber jetzt lass das Opfer leben und wir können so tun, als wäre das nie passiert. Das ist ein zum Zeichen des Opferschutzes ein anderes Signal als "hör auf, du machst es nur noch schlimmer, ALS ES EH SCHON IST".
Natürlich kann man auch anders argumentieren und das ist ein uralter Streit in der Rechtswissenschaft und es gibt durchaus ein paar Leute die anderes vertreten, aber der ganz überwiegende Teil und auch die Rechtssprechung ermöglicht hier einen Rücktritt (und m.E. auch zu Recht). Und die dogmatische Begründung ist eben, wie oben ausgeführt, dass der Versuch natürlich begonnen hat, aber eben noch nicht beendet ist.
|
Posted: 21.10.2010, 22:02 Uhr |
|
Beiträge: 21535 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4218790 |
|
|
|  |
 |
|  |
 |
|  |
 |
Auerbachzieher
MoonSurfer 500

|
Zitat: Original geschrieben von Jesse:
[B]Ergebnis ist Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung. Und dein zweiter Ansatz bzgl. des Vorsatzes ist der richtige. Ein Tötungsvorsatz schließt einen Körperverletzungsvorsatz mit ein. Die Körperverletzung ist ein notwendiges Zwischenziel der Tötung. Wer jemanden erschießen will, will ihn damit auch körperlich misshandeln und in der Gesundheit Schädigung (letztlich ist der Tod sozusagen das Maximum des pathologischen Zustands). Das ist unvermeidbar. Entsprechend beinhaltet ein Tötungsvorsatz immer unproblematisch einen Körperverletzungsvorsatz.
]
Erst einmal besten Dank für die gute Antwort!
Vielleicht hätte ich die Frage anders stellen sollen, weil eine Problematik doch noch offen geblieben ist. Nehmen wir an A will B treffen, trifft aber nur B´s Auto, das direkt hinter ihm steht. Dann tritt er mit strafbefreinder Wirkung vom Versuch zurück. Versuchter Totschlag fällt also schonmal weg. Kommt dann noch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in Frage?
Aus meiner Sicht nicht, denn einen Sachbeschädigunsvorsatz kann ich anders als im Ausgangsfall nicht erkennen. Da es keine fahrlässige Sachbeschädigung gibt, würde er also komplett straffrei.
Und eine Frage hätte ich noch, falls sich jemand damit auskennt:
Die Notwehr setzt ja einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Nehmen wir an der A gefährdet durch ein fahrlässiges Verhalten eine mir gehörende Sache. Da es eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht gibt, frag ich mich, ob er überhaupt rechtswidrig iSd § 32 handelt. Ein Rückgriff auf § 34 könnte deshalb schwierig werden, weil es fraglich ist, ob der Bestand meiner Sache die Unversehrtheit des A wesentlich überwiegt, falls ich mich mit Gewalt gegen den Angriff wäre.
|
Posted: 23.10.2010, 23:22 Uhr |
|
Beiträge: 536 | Wohnort: | Registriert seit: 02.04.2004
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4225625 |
|
|
|  |
 |
Jesse
MoonAdmin

|
Zitat: Original geschrieben von Auerbachzieher:
Vielleicht hätte ich die Frage anders stellen sollen, weil eine Problematik doch noch offen geblieben ist. Nehmen wir an A will B treffen, trifft aber nur B´s Auto, das direkt hinter ihm steht. Dann tritt er mit strafbefreinder Wirkung vom Versuch zurück. Versuchter Totschlag fällt also schonmal weg. Kommt dann noch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in Frage?
Aus meiner Sicht nicht, denn einen Sachbeschädigunsvorsatz kann ich anders als im Ausgangsfall nicht erkennen. Da es keine fahrlässige Sachbeschädigung gibt, würde er also komplett straffrei.
Natürlich schließt der Tötungsvorsatz keinen Sachbeschädigungsvorsatz in Bezug auf das Auto ein (einen Sachbeschädigungsvorsatz in Bezug auf das zerschossene Hemd, das B trägt haben wir natürlich). Aber der Hauptunterschied ist in diesem Fall nicht, dass er hier eine Sache trifft und da einen Körper. Der Unterschied ist, dass er hier etwas trifft (das Auto), das er gar nicht treffen will. Den Körper will er in Fall 1 ja tatsächlich treffen (wenn er sich auch einen anderen, intensiveren Erfolg wünscht), das Auto in Fall 2 nicht.
Nehmen wir deshalb zur Veranschaulichung noch eine dritten Fall mit rein: A schießt in Tötungsabsicht auf B, trifft aber den daneben stehenden C. Der Tötungsvorsatz in Bezug auf B schließt keinen Körperverletzungsvorsatz in Bezug auf C mit ein. Entsprechend hätten wir hier nur eine fahrlässige Körperverletzung in Bezug auf C (die liegt natürlich unproblematisch vor, wer in der Gegend rumballert, muss damit rechnen, dass er daneben schießt und einen Dritten trifft). Ist der Schuss auf C (der eigentlich B treffen sollte) tödlich, haben im Ergebnis versuchten Mord (des B) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (des C). Der juristische Fachterminus für diese Konstellation heißt "aberratio ictus", das Ergebnis erschließt sich aber schon aus logischen Überlegung. Er will den B töten (also versuchter Totschlag/Mord), trifft dabei aber aus Versehen den C (also fahrlässige Körperverletzung/Tötung).
Trifft er jetzt also statt dem C Ausversehen das Auto des B, wäre das eine fahrlässige Sachbeschädigung, die jedoch nicht strafbar ist. Entsprechend haben wir hier nur den versuchten Mord. Wenn er davon natürlich strafbefreiend zurücktritt, geht er insgesamt straffrei aus, da er in Bezug auf den Mordversuch zurückgetreten ist und in die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist.
Von der Konstellation des Fehlgehens des Schusses (A schießt auf B, trifft aber C) ist die Konstellation zu unterscheiden, dass er B und C in einer dunklen Gasse sieht und die beiden verwechselt. Zielt er hier auf C, weil er ihn für B hält und trifft auch tatsächlich C, ist dieser Motivirrtum unbeachtlich, da er ja tatsächlich genau auf diesen Menschen schießen wollte und diesen auch trifft. Wir hätten also einen vollendeten Mord. (juristischer Fachausdruck hierfür: error in persona). Schließlich kann noch beides zusammentreffen: A schießt in der dunkeln Gasse auf C, den er für B hält. Sein Schuss geht daneben und trifft B. Er denkt sich: verdammt vorbei und stellt dann zufrieden fest, dass wie gewünscht doch B tot ist. Sein subjektives Verwechseln ist irrelevant (er wollte auf C schießen (den er nur irrtümlich für B hält)) und hat daneben geschossen. Deswegen auch in dieser Konstellation versuchter Mord in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung.
Zitat: Die Notwehr setzt ja einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Nehmen wir an der A gefährdet durch ein fahrlässiges Verhalten eine mir gehörende Sache. Da es eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht gibt, frag ich mich, ob er überhaupt rechtswidrig iSd § 32 handelt. Ein Rückgriff auf § 34 könnte deshalb schwierig werden, weil es fraglich ist, ob der Bestand meiner Sache die Unversehrtheit des A wesentlich überwiegt, falls ich mich mit Gewalt gegen den Angriff wäre.
Zunächst einmal ist auch eine fahrlässig begangene Tat (etwa die fahrlässige Körperverletzung) rechtswidrig. Desweiteren erfordert ein rechtswidriger Angriff keine Strafbarkeit. Gegen den, der vorsätzlich mein Skateboard nimmt, um damit zu fliehen oder eine Runde zu drehen (nicht strafbar gemäß §248b (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) oder §242 (Diebstahl)), darf ich mich genauso wehren wie gegen den Dieb oder wie wenn er mein Fahrrad nehmen würde. Die Strafbarkeit spielt dafür also keine Rolle.
Ich habe also hier regelmäßig keine großen Probleme eine Notwehrlage zu bejahen. Probleme kann es allenfalls bei der Gegenwärtigkeit geben, wenn der Angreifer mit dem sorgfaltswidrigen Verhalten bereits begonnen hat, aber noch keine ausreichend konkrete Gefährdungslage für mein Rechtsgut vorliegt. Das ist der einzige Punkt, wo hier eine Notwehrlage ausscheiden könnte.
Es sind allerdings in diesem Fall andere Anforderungen an die Notwehrhandlung gestellt. Gegen schuldlos Handelnde oder bei fahrlässigen Angriffen bin ich in meiner Notwehrhandlung eingeschränkt. Ich muss mich wenn irgend möglich auf Schutzwehr begrenzen. Trutzwehr darf ich nur ausüben, wenn es nicht anders möglich ist und nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers.
Also das ist genauso eine Notwehrsituation wie bei einem vorsätzlichen Angriff, aber die Notwehrhandlung unterliegt strengeren Anforderungen.
|
Posted: 24.10.2010, 01:15 Uhr |
|
Beiträge: 21535 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
| IP: Gespeichert | Posting ID: 4225879 |
|
|
|  |
Forum Regeln:
Es ist Dir not erlaubt, neue Beiträge zu schreiben.
Es ist Dir not erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Dir nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Dir not erlaubt, Deine Beiträge zu bearbeiten.
|
HTML Code ist AUS
vB Code ist AN
Smilies sind AN
[IMG] Code ist AUS
|
|
|
|
|
|
|
|