A N Z E I G E

Der Thread für juristische Spitzfindigkeiten + Rechtsfragen aller Art

  • Stellen wir uns mal vor, dass jemand an einer Kreuzung wartet und schaut, weil er links abbiegen will. Als er am Abbiegen ist, kommt von der gegenüberliegenden Seite ein Motorrad und fährt ins Auto rein, da der Fahrer des PKWs ihn übersieht (Motorrad hatte Vorfahrt, aber man weiß nicht wie schnell dieser unterwegs war). Der Motorradfahrer stirbt. Was ist die Höchststrafe für den PKW Fahrer?


    Müsste doch unter "fahrlässige Tötung" fallen oder?

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  • Zitat

    Original geschrieben von Steve Cale:
    Stellen wir uns mal vor, dass jemand an einer Kreuzung wartet und schaut, weil er links abbiegen will. Als er am Abbiegen ist, kommt von der gegenüberliegenden Seite ein Motorrad und fährt ins Auto rein, da der Fahrer des PKWs ihn übersieht (Motorrad hatte Vorfahrt, aber man weiß nicht wie schnell dieser unterwegs war). Der Motorradfahrer stirbt. Was ist die Höchststrafe für den PKW Fahrer?


    Müsste doch unter "fahrlässige Tötung" fallen oder?


    Das ganze wäre wohl eine fahrlässige Tötung (§222 StGB) in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c Abs. 1 Nr. 2a StGB)).


    Die fahrlässige Tötung hat eine Strafrahmen bis zu fünf Jahren, ebenfalls die Gefährdung des Straßenverkehrs (wobei es hierbei auch bei einem geringfügigeren Verstoß einen Strafrahmen bis zu zwei Jahren gibt, §315c Abs. 3).


    Die Höchststrafe wären als 5 Jahre Freiheitsstrafe. Wenn keine Vorstrafen (und keine großen Verkehrsverstöße in der Vergangenheit) vorliegen und es letztlich ein normaler Verkehrsunfall war, liegt die Strafe häufig noch innerhalb eines Bereichs in dem die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, also bis zu 2 Jahre auf Bewährung. Zumal ja daneben noch zivilrechtlich hohe Geldforderungen auf den Verursacher zukommen (gem. §10, 12 StVG bis zu 600.000 EUR).


    Voraussetzung insgesamt ist, dass der Verursacher sich nach dem Unfall ordnungsgemäß verhalten hat und Hilfe geleistet hat. Kommt eine Fahrerflucht dazu ist je nach Sachlage auch ein Totschlag durch Unterlassen oder eine Aussetzung mit Todesfolge denkbar (dann bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe).

  • Zitat

    Original geschrieben von Steve Cale:
    Soweit ich weiß ist er nicht geflohen, ob er geholfen hat im Schockzustand weiß ich nicht, aber wie immer: Dickes Danke :)


    Die Taten die nach dem Unfall noch denkbar wären, sind allesamt Vorsatzdelikte. Um etwa einen Totschlag oder Mord zu begehen, müsste der Täter den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nehmen (was aber bei Fahrerflucht häufig der Fall ist). Außerdem müsste die unterlassene Hilfeleistung die Heilungschancen auch mindern oder gefährden. Ist das Opfer sofort tot, kommt nur noch ein Versuch in Betracht. Zumindest um eine Strafbarkeit zu verhindern, reicht es in jedem Fall aus, den Notarzt zu verständigen.

  • Mir is heute auch was blödes passiert:
    War mit meinem Auto( naja eher das von meinem Dad) auf den Weg zur Uni. Unmittelbar nachdem ich einen Radfahrer überholt habe bin ich( jetzt nicht lachen) mit meinem linken Aussenspiegel mit dem rechten Aussenspiegel des PKWs auf der Gegenseite kollidiert bzw. wir haben uns halt "berührt"! So weit so gut, aber jetzt kommts erst: Die blöde Tusse bleibt nicht stehn und fährt einfach weiter! Ich war natürlich erst etwas geschockt und hab jetzt auch keine Vollbremsung reingehaut um zum stehen zum kommen, aber schließlich bin ich nach 20 Meter doch rechts rangefahren, früher gings auch gar nicht weil rechts Autos parkten. Hab dann nochmal in den Rückspiegel geschaut aber der Pkw war nirgends.Bin da aber auch nur ganz kurz gestanden weils da auch ziemlich eng war und mitten auf der Straße wollt ich auch nicht nach meinem Spiegel schaun, also bin ich ein paar Meter weiter auf nen Parkplatz und hab schnell geschaut was mit meinem Spiegel ist. Ergebnis: Halb so schlimm, ich hab halt jetzt einen schwarzen Kratzer auf meinem weißen Spiegel. Unmittelbar danach dreh ich um und fahrr die " Unfallstraße" ein bisschen entlang und schau ob sie viellecht irgendwo am Straßenrand steht steht.Aber nichts! Nummerschild weiss ich natürlich auch nicht, ich bin mir nichtmal sicher welche Marke das war, glaube aber ein Audi.
    Das Problem is ja dass ich glaube, dass ich die Hauptschuld habe, war einfach überflüssig von mir den Radfahrer da in den relativ engen Stück zu überholen! Ich hab jetzt Angst dass sich die Frau mein Kennzeichen gemerkt hat und jetzt die Polizei einschaltet und mir dann Unfallflucht in die Schuhe schiebt,Ich hoffe mal sie lässt die Sache auf sich beruhen, ich mein ihren Spiegel wirds wohl kaum schlechter gehn als meinen, wenn wär sie doch gleich stehn geblieben

  • Wie ist eigentlich die tatsächliche Sachlage, wenn ich durstig in den Supermarkt gehe um mir was zu trinken zu kaufen, ich aber an der langen Schlange nicht ewig warten will und deshalb schon mal die Flasche leermache, um - wenn ich drann bin - diese dann zu bezahlen.


    Darf ich die Flasche überhaupt schon vor dem Bezahlen öffnen / leertrinken? Der Eigentum ist zu dem Zeitpunkt ja eigentlich noch nicht übergegangen. Oder kann ich gar wegen Diebstahl angezeigt werden, wenn mich ein Mitarbeiter beim trinken erwischt?
    Bevor ich mal tatsächlich in die Situation komme - ist bei dem Wetter ja nicht einmal unwahrscheinlich - wollte ich mich mal vergewissern.

  • Louis Van Gaal:


    Du solltest zu Polizei gehen und den Unfall melden. Muss ja nicht in allen Einzelheiten sein oder gar musst du eine Schuld zugeben (auch kannst du hier für's erste, wenn's dann keine weiteren Ermittlungen o.ä. gibt Fakten verschweigen, die für ein Fehlverhalten deinerseits sprechen). Einfach nur, dass es da eben den Kontakt mit den Spiegeln gegeben hat, dass du angehalten hast, aber der Unfallgegner nicht. Du musst auch keine Strafanzeige deswegen stellen. Einfach nur deine Unfallbeteiligung anzeigen, damit du eben in Bezug auf ein mögliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auf der sicheren Seite bist. Das ist das was §142 Abs. 3 StGB von dir verlangt und das solltest du auch tun. Dann kann dir da strafrechtlich nichts mehr passieren. Zumal die Chance, dass der Unfallgegner überhaupt zur Polizei gering ist, nachdem er sich ja durch das Entfernen vom Unfallort vielleicht strafbar gemacht hat.



    @Sebulon:


    Wenn man's ganz streng dogmatisch sieht, kann man darin vielleicht eine Sachbeschädigung sehen (keinesfalls einen Diebstahl). Aber das kannst du wirklich vergessen. Normalerweise kann man die schon leicht über eine mutmaßliche Einwilligung problemlos verneinen. Und selbst wenn man doch dazu kommt, dass das eine Sachbeschädigung war, würde diese keinenfalls strafrechtlich verfolgt. Im Regelfall wird auch der Supermarkt nichts dagegen haben. Also, wenn du die Flasche danach ordnungsgemäß bezahlst, ist das überhaupt kein Problem. Zivilrechtlich würde da sowieso nur ein Schadensersatzanspruch stehen, der im Regelfall nicht mal dem Verkaufspreis der Flasche, sondern lediglich dem Einkaufspreis entspricht. Spielt aber ja keine Rolle, da du die Flasche sowieso bezahlst. Also: Trink ruhig drauf los, da habe ich keinerlei Bedenken, auch wenn es natürlich rein juristisch betrachtet (je nach mutmaßlicher Einwilligung des Supermarkts) nicht rechtmäßig ist.

  • Ich habe derzeit keine Rechtsschutzversicherung, allerdings möchte ich ein Gehalt einklagen (1 Monat). Reicht es das Klageschreiben aufbauend auf ein übliches Format selbst zu verfassen und einzureichen + alleine zum ersten Gespräch mit Richter und Gegenseite zu gehen oder sollte ich dennoch einen Anwalt mir besorgen?
    Was muss ich an Kosten einberechnen (ich denke der Richter sieht mich klar als Recht-habenden und wird direkt die Zahlung des Gehalts veranlassen)? Und kann der Verlierer des Prozesses die kosten aufgebrummt bekommen?

  • Grundsätzlich brauchst du, wenn die Forderung soweit klar ist, keinen Rechtsanwalt.


    Aber du solltest dich vorher noch genauer über den richtigen Verfahrensweg erkundigen.


    Zunächst mal ist zu beachten, ob du vorher nicht ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einleiten musst. Das ist in den Ländern unterschiedlich geregelt und hängt vom Streitwert ab.


    Dann ist der nächste Punkt, wenn du kein Schlichtungsverfahren brauchst, ob du wirklich den normalen Klageweg beschreitest. Eigentlich empfiehlt sich hier eher ein Mahnverfahren. Wenn es eine klare Geldforderung ist auf Zahlung eines Gehalts, dann ist es wahrscheinlich sinnvoll, erstmal eine arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid zustellen zu lassen. Das ist schon mal kostengünstig (ca. 20 EUR). Wenn der Gegner dem Mahnbescheid dann nicht innerhalb der Frist widerspricht (hier abweichend eine Woche), hast du automatisch einen vollstreckbaren Titel. Wenn er widerspricht geht es dann auf dem normalen Klageweg weiter.


    Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist zwar seltener als das zivilrechtliche und es wird hier häufiger direkt geklagt. Das liegt aber hauptsächlich daran, dass die Anwaltskosten hier für's Mahnverfahren nicht erstattbar sind. Da du keinen Anwalt zu Rate ziehen willst, würde dieses wichtige Gegenargument gegen das Mahnverfahren entfallen.

  • Naja, die Firma ging insolvent und laut Schreiben des Insolvenzverwalters gingen alle Verträge und Gehälter auf den neuen Arbeitgeber über (gleicher Geschäftsführer etc. aber anderer Investor dahinter). Datiert war der 1.6., ich würde am 27.05. gekündigt und hatte 4 Wochen Kündigungsfrist. Das Gehalt für diese 4 Wochen will ich halt noch haben, da mir die neue Firma das Gehalt nicht auszahlen will (der Geschäftsführer würde meiner Mahnung eh widersprechen) und der Insolvenzverwalter mich nur zum Forderung-Stellen meiner Gläubiger-Ansprüche auf die vorherige Firma anschreibt + da aus derselben Situation bereits ein Arbeitskollege Klage eingereicht hat, bezweifel ich, dass Mahnen viel bringen würde.


    Wie/wo kann ich mich denn über den Verfahrensweg gut erkundigen? Der Arbeitskollege hat das mit seinem Vater/Juristen so ausgearbeitet, dass er darauf aus ist bei einem Vergütungstermin direkt das Geld zu kriegen ohne groß Gerichtsverhandlungen durchführen zu müssen...

  • A N Z E I G E
  • Wenn die Verträge auf die neue Firma übergehen, dann ja auch deiner und dann wäre das auch der richtige Gegner. Aber wenn die Rechtslage in diesem Fall doch etwas komplizierter ist und du auch überprüfen musst, was nun alles auf die neue Firma übergegangen ist und was nicht, dann würde ich natürlich doch den Gang zu einem Rechtsanwalt empfehlen. Wenn deine Forderung nämlich doch nicht auf die neue Firma übergangen ist und du klagst gegen diese, dann ist das zum scheitern verurteilt. Und das sollte man entsprechend schon vorher überprüfen. Vielleicht kannst du es selber herausfinden, z.B. durch einen Blick ins Handelsregister, dann könntest du im Anschluss die weiteren Schritte überlegen. Aber letztlich würde ich schon zum Anwalt gehen, wenn nicht klar ist, an wen ich überhaupt meinen Anspruch richten muss.

  • Der gesetzliche Höchstbetrag ist 190 EUR (bzw. 240 nach Steuern und maximalen Auslagenzuschlag). Der Preis ist aber (abgesehen von diesem Höchstbetrag) frei festlegbar. Von daher kann man da nichts allgemeines sagen. Es gibt durchaus Anwälte die bieten Erstberatungen für 20-30 EUR an. Im Regefall sind es eher 70-100 EUR. Aber da rufst du am besten den Anwalt (bzw. mehrere Anwälte) an und erkundigst dich im Vorfeld, was er für eine Erstberatung verlangt.

  • Bin grad unterwegs, deshalb kann ich nur ungenaue Details berichten. Meine Mom hat mir eben eine SMS geschrieben, wir müssten 876 Euro Strafe zahlen, weil ich im November ein Foo Fighters Album gezogen hab (was in der Tat leider richtig ist) und die unsere IP haben. Kann man da trotzdem irgendwie gegen Vorgehen?

  • Folgende Situation, die mich nicht persönlich betrifft, die ich aber irgendwie begleite:
    Die mir bekannte Person hat im Juni nur die Nebenkosten (150,-) für seine Wohnung bezahlt, und im Juli noch gar keine Miete (gesamt 400,-), da es Probleme mit dem Gehalt, bzw. der Bank gibt. Die Mietzahlung ist für den 4. eines Monats vereinbart. Ein Mietvertrag liegt nicht vor, mehr eine mündliche Nutzungsvereinbarung (aber auch nichts schriftliches). Einen Mietvertrag will der Vermieter erst aushändigen, wenn er eine dauerhafte pünktliche Mietzahlung erhält.


    Zum wiederholten Mal hat der Vermieter die Wohnung nun gesperrt (Schloss ausgewechselt), als die mir bekannte Person arbeiten war. Die Sperrung dauert noch an, bis das fehlende Geld (Grundmiete Juni + Gesamtmiete Juli) geflossen ist. Nun mal eine Frage hierzu: Wenn die Wohnung sowieso gesperrt wird, ist es doch eigentlich nicht von Nöten, dass die mir bekannte Person für die Sperrzeit der Wohnung die Grundmiete zahlt, oder? Sprich: die Wohnung ist gesperrt und trotzdem hinterher dafür zahlen?


    Ein Wohnungswechsel ist natürlich geplant, wenn eine geeignete Wohnung gefunden wird. Und das sofort, da ja kein Mietvertrag existiert.

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