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Jess
MoonSurfer 1000

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@MarcO
§ 5 ArbZG
Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
-------------------- Mache niemanden zu deiner Priorität,
für den du nur eine Alternative bist!
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Posted: 21.07.2010, 19:42 Uhr |
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Unregistriert
Guest
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Ich habe auch mal eine Frage:
Ein Nachbar (ich nenne ihn mal Nachbar A) von uns hat Streit mit einem anderen Nachbar (Nachbar B) und vorhin hat mir Nachbar A erzählt dass er deswegen Stacheldraht über seinen Gartenzaun legen will. Der Zaun hat eine Höhe von ca. 1,20 Meter und darauf soll dann eben noch eine Schicht Stacheldraht. Nachdem der Hund von Nachbar B über den Zaun geklettert ist kam Nachbar A auf die Stacheldraht Idee. Mal ganz davon abgesehen dass ich Stacheldraht generell ablehne würde mich jetzt aber mal die rechtliche Lage interessieren. Darf Nachbar A seinen Gartenzaun mit Stacheldraht schützen? Der Zaun befindet sich komplett zwischen zwei Gärten, also ohne angrenzende Straßen oder Bürgersteige.
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Posted: 22.07.2010, 15:49 Uhr |
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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von crazy_Mafiosi:
Ich hab mir einen gefälschten schülerausweis machen lassen, was passiert denn wenn ich damit erwischt werde???
Das ist Urkundenfälschung und damit eine Straftat. Entsprechend kannst du da durchaus Ärger dafür bekommen. Wirklich schlimm wird's dann, wenn du falsche Angaben darauf machst, um etwa z.B. den Döner billiger zu bekommen - dann käme ein Betrug dazu. Aber auch so, solltest du das lassen.
Du solltest lieber bei deiner Schule auf Ausstellung eines Schülerausweises bestehen. M.E. ist die Verweigerung des Sekretariats rechtswidrig (und du könntest damit sogar auf dem Verwaltungsgerichtsweg dagegen vorgehen). Der Schülerausweis hat lediglich die Funktion zu bestätigen, dass du Schüler bist. Da halte ich es für rechtswidrig, diese nur an Schüler herauszugeben, die soziales Engagement zeigen. Selbst wenn die Schule einen Ermessensspielraum bei der Vergabe der Schülerausweise hätte, wäre das hier nicht rechtmäßig ausgeübt. Soziales Engagement hat mit einem Schülerausweis nichts zu tun. Ein Schülerausweis ist auch keine Belohnung, sondern ein Dokument, dessen einzige Vorraussetzung die Zugehörigkeit zur Schule ist.
Also bestehe auf den Schülerausweis. Ich bin der Meinung, er darf dir nicht verweigert werden bzw. an ein soziales Engagement geknüpft werden.
Fälschen solltest du ihn nicht, das ist strafbar und da kannst du wirklich Ärger bekommen.
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Posted: 22.07.2010, 23:04 Uhr |
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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von Frank-the-Tank:
Ich habe auch mal eine Frage:
Ein Nachbar (ich nenne ihn mal Nachbar A) von uns hat Streit mit einem anderen Nachbar (Nachbar B) und vorhin hat mir Nachbar A erzählt dass er deswegen Stacheldraht über seinen Gartenzaun legen will. Der Zaun hat eine Höhe von ca. 1,20 Meter und darauf soll dann eben noch eine Schicht Stacheldraht. Nachdem der Hund von Nachbar B über den Zaun geklettert ist kam Nachbar A auf die Stacheldraht Idee. Mal ganz davon abgesehen dass ich Stacheldraht generell ablehne würde mich jetzt aber mal die rechtliche Lage interessieren. Darf Nachbar A seinen Gartenzaun mit Stacheldraht schützen? Der Zaun befindet sich komplett zwischen zwei Gärten, also ohne angrenzende Straßen oder Bürgersteige.
Grundsätzlich mal, darf man auf SEINEM Grundstück soviel Stacheldraht verteilen wie man will. Zumindest so lange nicht die Gefahr besteht, dass sich dadurch jemand verletzt. Wenn ich einen niedrigen Zaun an einer Wohnstraße habe, darf ich es wohl nicht, nachdem hier die Gefahr besteht, dass doch mal ein Kind über den Zaun steigt. Verletzt es sich dann, kann ich durchaus dafür haften.
Bei einem gemeinsamen Zaun auf der Grundstücksgrenze, kann ich natürlich nicht einfach so Stacheldraht anbringen. Insbesondere dann nicht, wenn der Hund des Nachbarn schon mal über den Zaun gestiegen ist. Hier besteht die Gefahr, dass sich das Tier verletzt und das ist auch vorhersehbar. A hat evtl. einen Anspruch ggü. B, dass der Zaun so gestaltet wird, dass der Hund nicht mehr auf sein Grundstück kommen kann, etwa dadurch, dass der Zaun erhöht wird (oder ein Netz angebracht wird). Er kann vielleicht sogar den Zaun eigenhändig erhöhen (unproblematisch zumindest dann, wenn B dadurch nicht beeinträchtigt wird (z.B. in seiner Sicht, Lichteinfall, etc.). Aber er kann nicht einfach Stacheldraht anbringen, wenn dadurch A oder dessen Eigentum (also in diesem Fall der Hund) gefährdet wird. Das darf er nicht.
Beitrag editiert von Jesse am 22.07.2010 um 23:29 Uhr
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Posted: 22.07.2010, 23:16 Uhr |
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Beiträge: 21494 | Wohnort: D-86316 Friedberg-Derching | Registriert seit: 01.04.2000
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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von Wir Hyperboreer:
OK ich hätte auch mal eine Frage: Ich habe hier in meiner Mietswohnung eine Technik im Sicherungskasten von Anfang der Siebzieger die nicht mit modernen Schaltnetzteilen klarkommt. Wenn ich meinen PC oder meinen Staubsauger beutze fliegt in unregelmäßigen Abständen deshalb die Sicherung raus. Ich würde den gerne durch eine modernere Variante ersetzen lassen.
Ich frage mich jetzt ob ich die Kosten dafür selbst tragen muss oder die Vermieterin. Ich denke im Jahr 2010 kann man davon ausgehen in seiner Wohnung auch moderne Elektrogeräte ohne Einschränkung nutzen zu können, wenn man einen Mietvertrag unterschreibt. Gibt es da eine Richtlinie, dass man die Technik in der Wohnung halbwegs modern halten muss? Fast 40 Jahre sind schon eine sehr lange Zeit, finde ich.
Danke im Vorraus.
Die Hauselektrik ist Sache des Vermieters. D.h. er muss etwaige Kosten vollständig tragen. Andererseits kann aber zunächst einmal er entscheiden, wie das Ding aussieht. Du hast keinen Anspruch darauf eine "moderne" Anlage zu haben. Zumal elektische Anlagen aus den 70ern im Normfall auch heute noch problemlos funktionieren. Du hast aber einen Anspruch auf eine funktionierende Stromversorgung. Wenn hier laufend eine Sicherung rausfliegt, dann muss der Vermieter entsprechend Abhilfe schaffen. Du hast keinen Anspruch auf eine moderne Anlage, aber auf eine funktionierende. Funktioniert sie nicht, ist das ein Mangel, den der Vermieter beseitigen muss. Und wenn da ständig die Sicherung rausfliegt bei der Nutzung normaler Haushaltsgeräte, dann ist das ein Mangel.
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Posted: 22.07.2010, 23:20 Uhr |
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2. Vorsitzende
MoonModeratorin

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Zitat: Original geschrieben von Jesse:
Grundsätzlich mal, darf man auf SEINEM Grundstück soviel Stacheldraht verteilen wie man will. Zumindest so lange nicht die Gefahr besteht, dass sich dadurch jemand verletzt. Wenn ich einen niedrigen Zaun an einer Wohnstraße habe, darf ich es wohl nicht, nachdem hier die Gefahr besteht, dass doch mal ein Kind über den Zaun steigt. Verletzt es sich dann, kann ich durchaus dafür haften.
Bei einem gemeinsamen Zaun auf der Grundstücksgrenze, kann ich natürlich nicht einfach so Stacheldraht anbringen. Insbesondere dann nicht, wenn der Hund des Nachbarn schon mal über den Zaun gestiegen ist. Hier besteht die Gefahr, dass sich das Tier verletzt und das ist auch vorhersehbar. A hat evtl. einen Anspruch ggü. B, dass der Zaun so gestaltet wird, dass der Hund nicht mehr auf sein Grundstück kommen kann, etwa dadurch, dass der Zaun erhöht wird (oder ein Netz angebracht wird). Er kann vielleicht sogar den Zaun eigenhändig erhöhen (unproblematisch zumindest dann, wenn B dadurch nicht beeinträchtigt wird (z.B. in seiner Sicht, Lichteinfall, etc.). Aber er kann nicht einfach Stacheldraht anbringen, wenn dadurch A oder dessen Eigentum (also in diesem Fall der Hund) gefährdet wird. Das darf er nicht.
Verstehe ich nicht. Demnach ist eine Sicherung, die den Hund draussen lassen soll, nicht zulässig, WEIL der Hund schon auf dem Grundstück war? Wäre der Hund nicht schonmal dort gewesen, dürfte man demnach Stacheldraht ziehen? Auch ein Einbrecher könnte sich beim Übersteigen des Zauns an dem Stacheldraht verletzten..aber genau DAFÜR zieht man den Stacheldraht doch?
-------------------- Sollte man sich mal durchlesen: http://www.organspende-info.de/organspende/ausweis/
Was Sie schon immer über die Verwendung multipler Ausrufe- und Fragezeichen wissen wollten: http://www.sockenseite.de/usenet/ausruf.html
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Posted: 23.07.2010, 10:57 Uhr |
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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von 2. Vorsitzende:
Verstehe ich nicht. Demnach ist eine Sicherung, die den Hund draussen lassen soll, nicht zulässig, WEIL der Hund schon auf dem Grundstück war? Wäre der Hund nicht schonmal dort gewesen, dürfte man demnach Stacheldraht ziehen? Auch ein Einbrecher könnte sich beim Übersteigen des Zauns an dem Stacheldraht verletzten..aber genau DAFÜR zieht man den Stacheldraht doch?
Es geht ja um die Wahl des richtigen Mittels. Ein Einbrecher ist insofern nicht schutzwürdig. Die Gefahr, dass sich ein Einbrecher durch eine Sicherung des Grundstücks verletzt, ist hinnehmbar. Aber wenn z.B. Kinder ebenfalls gefährdet werden können, sieht die Sache anders aus. Natürlich haben die auf dem Grundstück ebenfalls nichts zu suchen und auch darf sich der Eigentümer grundsätzlich auch davor schützen. Aber Kinder umreissen die Gefahr vielleicht nicht und sind deswegen besonders schutzwürdig. Auch bei einem Hund ist Gefahr da, dass er den Stacheldraht nicht sieht und sich dadurch verletzt.
Zumal ja hier der Zaun an der Grundstücksgrenze ist und somit auch das Grundstück des B beeinträchtigt. Wenn da mal ein Kind bei B zu Besuch ist und im Garten spielt, ist so ein Stacheldraht auf Gesichtshöhe des Kindes eine erhebliche, nicht hinnehmbare Gefahr.
Es ist von Grunde auf fraglich, ob bei einem niedrigen Zaun sowas überhaupt zulässig wäre. Schließlich kann sich auch der Nachbar beim Rasenmähen daran verletzen, Kinder können zu Besuch sein, etc. Ich bin eigentlich generell der Meinung, dass Stacheldraht bei so niedrigen Zäunen nichts verloren hat. Ist der Zaun 2 Meter hoch oder höher, dann ist sichergestellt, dass er wirklich nur die betrifft, die den Zaun übersteigen wollen. Bei einem 1,20m hohen Zaun hat Stacheldraht erstmal nix zu suchen, wenn andere Leute damit in Kontakt kommen.
Dass der Hund bereits über den Zaun geklettert ist, spielt dafür, ob ein Stacheldraht angebracht werden darf, wohl keine große Rolle. Es könnte eine Rolle spielen, wenn der Hund sich daraufhin am Stacheldraht verletzt. Dann müsste man auf jeden Fall sagen, dass dieser Schaden für A objektiv und subjektiv vorhersehbar war (auch das wäre wohl auch so gegeben). Bzw. könnte sich daraus sogar eine Strafbarkeit ergeben, weil man sagen kann, A hat die Verletzung des Hundes bei der Anbringung des Stacheldrahts billigend in Kauf genommen, womit sein Handeln vorsätzlich wäre und damit eine Sachbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Generell aber hat die Tatsache, dass der Hund schon über den Zaun gestiegen ist, rechtlich Vorteile für A. Dadurch ist klar, dass die Gefahr besteht, dass der Hund wieder über den Zaun steigt. Entsprechende Ansprüche hat er gegen B, dass das nicht vorkommt. Wäre das bisher noch nie geschehen, wäre es schwierig für A nachzuweisen, dass diese Gefahr tatsächlich besteht. Auch gerade dann interessant, wenn z.B. ein höhere Zaun Nachteile für B hat (schlechtere Sicht, Verdunklung, etc.). Die könnte er natürlich gegen eine abstrakte Gefahr, dass der Hund evtl. über den Zaun steigen könnte, geltend machen. So gibt es da ganz klar eine Wiederholungsgefahr und A hat einen Unterlassensanspruch gegen B.
Wie schon geschrieben, kann A von B verlangen, dass dieser entsprechende Maßnahmen trifft, die verhindern, dass der Hund auf sein Grundstück kommt. Das kann entweder dadurch geschehen, dass der Hund erst gar nicht bis zum Zaun kommt oder dadurch, dass der Zaun entsprechend angepasst wird. Hier gibt es aber Möglichkeiten, die das Eindringen des Hundes verhindern, den Hund aber nicht gefährden. Z.b. die Erhöhung des Zauns oder die Anbringung eines Netzes. Das kann A von B verlangen. Und er kann das wohl auch selbst in die Hand nehmen und die Kosten dafür von B verlangen, unproblematisch jedenfalls dann, wenn er von B vorher verlangt hat, Abhilfe zu schaffen. Aber er kann es deswegen nicht beliebig tun, in einer Weise die B und dessen Eigentum gefährden.
Da muss man einen Weg finden, der sicherstellt, dass der Hund des B nicht mehr auf das Grundstück des A kommen kann, andererseits aber B möglichst wenig beeinträchtigt. Stacheldraht kommt da nicht in Frage.
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Posted: 23.07.2010, 18:30 Uhr |
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Unregistriert
Guest
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
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Posted: 23.07.2010, 18:59 Uhr |
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Sebastian1984
MoonSurfer 1000

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Ich habe auch eine kleine Frage:
Unsere Nachbarn stellen (seit mehreren Jahren) ihr Auto direkt auf der gegenüberliegenden Seite unserer Einfahrt ab. Die ganze Familie hatte eigentlich immer nur darauf gewartet, wie lange es noch dauern wird bis irgendwann einmal jemand beim Rausfahren gegen das Auto des Nachbarn stoßen wird. Nun. Ich habe das heute geschafft.
An meiner Schuld besteht dabei wohl kein Zweifel, aber ich hätte da zwei grundsätzliche Fragen. Ich habe von meinem Fahrunterricht immer noch im Hinterkopf, dass das Parken direkt gegenüber von Einfahren nicht erlaubt ist. Ist das richtig? Falls ja, welche Möglichkeiten hätte man denn theoretisch, um dieses Verhalten des Nachbarn zu unterbinden bzw. mit welchen Konsequenzen muss eigentlich der Nachbar für diesen Parkplatz rechnen?
Edit: Nachdem ich mich mal ein wenig schlau gemacht habe, glaube ich, der Nachbar darf in meinem Fall vermutlich (meistens) erlaubt zu sein, da man in der Rege nach einmaligem Rangieren aus der Ausfahrt raus kommt. Es interessiert mich aber, ob es in diesem Fall einen Unterschied macht, dass der Nachbar einen eigenen (unbenutzten) Parkplatz auf seinem Gelände hat?
Beitrag editiert von Sebastian1984 am 24.07.2010 um 22:35 Uhr
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Posted: 24.07.2010, 17:46 Uhr |
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Jesse
MoonAdmin

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Zitat: Original geschrieben von Euro Mask III:
Folgende Situation: Der Nachbar meiner Eltern ist seit ca. 4 Wochen von 9 bis 20 Uhr nahezu pausenlos im Garten tätig. Zunächst hat er seine Hütte ca. 2 Wochen lang abgeschliffen, seit dem fräst und schleift er ohne einen Tag Pause zu machen Holzlatten. Der Wintergarten meiner Eltern befindet sich direkt neben dem Garten der Person und es ist nahezu unerträglich, tagsüber im Wintergarten zu sitzen, was wir zwar gerade tun, aber mein Kopf dröhnt beinahe unerträglich.
Die Frage ist, was man da machen kann. Es kann doch nicht sein, dass jemand seinen Privatgarten vermutlich in eine Firma umbaut, in der tagtäglich ein grausiger Geräuschpegel herrscht.
Das sind etwas wenig Informationen. Von der Tageszeit her, ist das erstmal relativ unproblematisch. Und wenn wirklich mal einer 2 Wochen seinen Garten auf Vordermann bringt oder etwas bastelt, musst du das wohl akzeptieren. Wenn der hier gewerblich tätig ist und Holz verarbeitet oder was auch immer, dann musst du das wohl nicht akzeptieren. Das was du akzeptieren musst, sind nach dem Gesetz "ortsübliche Emissionen". Der Hobbybastler der hin und wieder im Garten sägt oder der mal ein größeres Projekt macht, der ist in der Regel noch ortsüblich. Laute gewerbliche Tätigkeiten sind hingegen in einem Wohngebiet sicher nicht ortsüblich. Gegen solche Emissionen kann man vorgehen. Man hat einen entsprechenden Unterlassensanspruch.
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Posted: 28.07.2010, 19:12 Uhr |
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